125 Euro Entlastungsbetrag: Unterstützung im Pflegealltag

Thea Regenberg

125 Euro Entlastungsbetrag: Unterstützung im Pflegealltag

   Thea Regenberg  
Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche Leistung der Pflegekassen, die darauf abzielt, den Alltag pflegebedürftiger Menschen und ihrer pflegenden Angehörigen oder pflegenden Privatpersonen zu erleichtern. Ganz unabhängig vom Pflegegrad steht jeder pflegebedürftigen Person ein Betrag von 125 Euro pro Monat zu. Damit lassen sich kleine, aber hilfreiche Unterstützungsangebote und Betreuungsleistungen finanzieren und unkompliziert in den Alltag integrieren - eine wichtige Entlastung im Pflegealltag. Ab Januar 2025 wird dieser Betrag voraussichtlich erhöht.

Was ist der 125 Euro Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche Pflegeleistung in Höhe von 125 Euro, die allen Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad, also Pflegegrad 1 bis 5, zusteht. Diese Leistung zielt darauf ab, den oft herausfordernden Pflegealltag zu erleichtern und sowohl den Pflegebedürftigen als auch pflegenden Angehörigen eine wertvolle Entlastung zu bieten. Die finanzielle Hilfe kann für verschiedene Dienstleistungen genutzt werden, die nach Landesrecht anerkannt sind. Das bedeutet, dass der Entlastungsbetrag immer zweckgebunden eingesetzt wird. Dazu zählen zum Beispiel  praktische Hilfen im Alltag, wie die Unterstützung beim Einkaufen oder bei der Haushaltsführung, sowie Betreuungsdienste, die soziale Kontakte fördern und Begleitung im Alltag bieten. Er kann also für unterschiedliche Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI genutzt werden, die individuell auf die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen abgestimmt sind. Darunter fallen auch Betreuungsangeboten wie die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder die Einzelbetreuung, bis hin zu gezielten Entlastungsangeboten für pflegende Angehörige, zum Beispiel durch Pflegebegleiter. Darüber hinaus kann der Entlastungsbetrag auch für die Tages- oder Nachtpflege, die Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste oder bei Pflegegrad 1 für körperbezogene Pflegemaßnahmen eingesetzt werden. Nicht genutzte Beträge können in die Folgemonate übertragen werden. Insgesamt bietet der Entlastungsbetrag eine Möglichkeit, den Pflegealltag individuell zu gestalten und somit die Lebensqualität der Pflegebedürftigen sowie die Entlastung der pflegenden Angehörigen spürbar zu verbessern.

Welche Unterstützung bietet der Entlastungsbetrag pflegebedürftigen Personen?

Putzkraft dank Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich kann für eine Bandbreite an Unterstützungsleistungen genutzt werden, sofern die Angebote nach Landesrecht dafür anerkannt sind. So können sie individuell auf die Bedürfnisse der zu pflegenden Person abgestimmt werden. Zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag zählen beispielsweise Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz, eine Tagesbetreuung in Kleingruppen oder auch die Einzelbetreuung. Es gibt aber auch viele Angebote und auch Betreuungsdienste, die haushaltsnahe Aufgaben übernehmen oder begleiten. Somit können schwierige Aufgaben, wie das Einkaufen oder auch Reinigungsarbeiten im Haushalt, wie das Wäsche waschen oder das Fensterputzen von Dienstleistern übernommen werden.
Oft werden Unterstützungsangebote auch von Nachbarschafts-Vereinen, Kirchengemeinden oder Freiwilligen-Initiativen organisiert, die dabei helfen, dass pflegebedürftige Personen soziale Kontakte pflegen können, Ausflüge mitmachen können und in Ihren Alltagsfähigkeiten gestärkt und unterstützt werden. Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 dürfen den Betrag jedoch ausschließlich für diese Art von Dienstleistungen verwenden, da pflegerische Hilfen über die Pflegesachleistungen abgerechnet werden können.
Für Menschen mit Pflegegrad 1 bietet der Entlastungsbetrag allerdings die Möglichkeit, pflegerische Leistungen wie Hilfe bei der Körperpflege in Anspruch zu nehmen, da sie keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen haben. Auch die Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege können mit dem Entlastungsbetrag genutzt werden, insbesondere um die anfallenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu decken. Fahrtkosten, wie Fahrten in die Kurzzeitpflege, können unter Umständen über den Entlastungsbetrag mitfinanziert werden. Für andere Fahrten, wie Arztbesuche oder Einkäufe, bieten ambulante Pflegedienste und Betreuungsangebote oft Unterstützung an.
Je nach Pflegegrad und Art der Fahrt können hierfür der Entlastungsbetrag, Pflegesachleistungen oder die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Handelt es sich um Fahrten zu Arztpraxen oder Krankenhäusern, werden diese unter Umständen von der Krankenkasse übernommen, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt und die Fahrt medizinisch notwendig ist.

Auch für Angehörige und private Pflegepersonen eine wertvolle Stütze

Nicht nur die Pflegebedürftigen selbst, sondern auch pflegende Angehörige und private Pflegepersonen profitieren vom Entlastungsbetrag. Denn eine gut geplante Unterstützung und Begleitung im Alltag durch ein kleines Pflegenetzwerk sind eine wichtige Entlastung der pflegenden Personen. Der Betrag kann außerdem gezielt für weitere Angebote eingesetzt werden, die Pflegepersonen entlasten. Es kann beispielsweise eine Unterstützung durch qualifizierte Pflegebegleiter, die als feste Ansprechpersonen zur Verfügung stehen, in Anspruch genommen werden. Aber auch Beratungsdienste, die in Notsituationen schnell helfen und den Pflegealltag mit koordinieren, können hier unter die Arme greifen. Eine besonders praktische Lösung bietet auch die Möglichkeit der Nachbarschaftshilfe. Hier können Nachbarn oder Personen aus dem sozialen Umfeld ehrenamtlich im Pflegealltag helfen – sei es durch die Begleitung zu Arztterminen, Hilfe bei Behördengängen oder durch die Förderung der körperlichen und sozialen Fähigkeiten der Pflegebedürftigen, zum Beispiel bei Spaziergängen, Gymnastik oder gemeinsamen Aktivitäten. 
Dame holt Seniorin vom Arztbesuch ab

So können die 125 Euro eingesetzt werden

Der Entlastungsbetrag kann monatlich eingesetzt werden. Es ist aber auch möglich, den Betrag über das Jahr anzusparen und dann rückwirkend geltend zu machen oder den nicht genutzten angesparten Betrag für eine intensivere Betreuungsphase zu nutzen. Es ist jedoch wichtig, dass alle Rechnungen von den Anbietern sorgfältig aufbewahrt werden, um die Kosten bei der Pflegekasse geltend machen zu können. Nicht genutzte Beträge können außerdem bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und verwendet werden. Verbleibende Restbeträge verfallen danach. Der Entlastungsbetrag wird über das Kostenerstattungsprinzip abgerechnet. Das heißt, die Pflegebedürftigen oder ihre Angehörigen treten zunächst in Vorleistung für eine beanspruchte Dienstleistung. Die Rechnung für die in Anspruch genommene Unterstützung wird anschließend bei der Pflegekasse eingereicht. Diese prüft dann, ob das entsprechende Angebot qualifiziert ist, und erstattet die Kosten auf das Konto des zu Pflegenden. Ein gesonderter Antrag für den Entlastungsbetrag muss nicht gestellt werden. 

Anbieter für Entlastungsleistungen finden: Das müssen Sie wissen

Der Entlastungsbetrag kann nur zweckgebunden, also bei zugelassenen Anbietern von Entlastungsleistungen eingesetzt werden. Nur dann werden die Kosten von der Pflegekasse erstattet. Achten Sie immer darauf, sich über die Qualifikation der Anbieter zu informieren, um sicherzustellen, dass die Erstattung reibungslos funktioniert. In der Regel ist es den Anbietern auch möglich, die Abrechnung mit der Pflegekasse für Sie zu übernehmen, wenn Sie dem zustimmen. So sparen Sie sich eine Menge Zeit und Aufwand. Um Anbieter in Ihrer Umgebung zu finden, können Sie sich an die Pflegekasse der zu pflegenden Person wenden oder auch in den Austausch einem ortsansässigen Pflegestützpunkts oder Pflegeberatungsstellen gehen. Aber auch Online-Suchangebote, wie der Pflegelotse, können hier eine große Hilfe sein. 

Nachbarschaftshilfe durch den Entlastungsbetrag finanzieren: So geht’s

Um niedrigschwellige Unterstützungsmöglichkeiten für pflegebedürftige Menschen im Alltag zugänglicher zu machen, bietet die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe eine wertvolle Ergänzung zu den anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Denn auch für diese Form der Unterstützung kann der Entlastungsbetrag in vielen Bundesländern eingesetzt werden. Die Voraussetzungen für die Nachbarschaftshilfe variieren zwar von Bundesland zu Bundesland, jedoch gewinnt die Nachbarschaftshilfe in vielen Regionen immer mehr an Bedeutung. Damit die helfende Person im Rahmen der Nachbarschaftshilfe tätig werden kann, muss sie sich nach den landesspezifischen Regelungen anerkennen lassen. Daher ist es empfehlenswert, beim zuständigen Landesamt Informationen einzuholen und sich beraten zu lassen, welche Anforderungen in Ihrem Bundesland gelten. Nach erfolgter Anerkennung kann der Helfer oder die Helferin eine Aufwandsentschädigung pro Stunde erhalten, deren Höhe individuell zwischen der pflegebedürftigen Person und der helfenden Person vereinbart wird. Die Häufigkeit der Unterstützung und die Aufwandsentschädigung werden dann sorgfältig dokumentiert und können bei der Pflegekasse zur Kostenerstattung eingereicht werden. Wichtig ist, die Pflegekasse vor Beginn der Nachbarschaftshilfe über die geplante Unterstützung zu informieren. Einige Pflegekassen bieten zudem vorgefertigte Rechnungsformulare an, die für die Abrechnung der ehrenamtlichen Hilfe verwendet werden können.
Nachbarin geht im Rahmen der Nachbarschaftshilfe einkaufen

Entlastungsbetrag Erhöhung 2025: Mehr Unterstützung im Pflegealltag

Der Entlastungsbetrag bietet wertvolle Unterstützung und Entlastung für pflegende Angehörige und fördert gleichzeitig die Selbstständigkeit von pflegebedürftigen Personen. Er kann zweckgebunden für Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Alltag eingesetzt werden und in einigen Bundesländern sogar bereits für die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe. Aktuell beträgt der Entlastungsbetrag 125 Euro monatlich für alle Pflegegrade. Ab 2025 wird dieser Betrag durch eine Anpassung von 4,5% voraussichtlich auf 131 Euro pro Monat steigen – eine kleine, aber wichtige Erhöhung für mehr Entlastung im Pflegealltag. Alle Änderungen für 2025 finden Sie in unserem Artikel zur Pflegereform 2025.

Fazit: Der Entlastungsbetrag – Eine wertvolle Unterstützung im Pflegealltag

Der Entlastungsbetrag ist eine wertvolle Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Mit 125 Euro pro Monat lassen sich gezielt Betreuungs- und Unterstützungsangebote einplanen, die individuell auf die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen und der Pflegenden abgestimmt sind. Ob haushaltsnahe Dienstleistungen oder Nachbarschaftshilfe – der Entlastungsbetrag bietet zahlreiche Einsatzmöglichkeiten. Wenn Sie Fragen zur Nutzung des Entlastungsbetrags haben, zögern Sie nicht, sich an eine Pflegeberatungsstelle oder direkt an die Pflegekasse zu wenden. Dort erhalten Sie umfassende Informationen zu passenden Angeboten in Ihrer Region und zur Abrechnung der Leistungen. Sollten Sie auf der Suche nach zugelassenen Anbietern sein, können auch Pflegestützpunkte oder Online-Suchdienste wie der Pflegelotse hilfreich sein. Und denken Sie immer daran: Selbst kleine Alltagshilfen können eine große Entlastung für alle Beteiligten im Pflegealltag sein. 

💜-liche Grüße 

Ihre Thea Regenberg

Entlastungsbetrag: Häufig gestellte Fragen

1. Was ist der 125 Euro Entlastungsbetrag und wer hat Anspruch?

Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche Leistung der Pflegekassen in Höhe von 125 Euro, die allen Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad 1 bis 5 zusteht. Er dient dazu, den Alltag pflegebedürftiger Menschen zu erleichtern und kann für verschiedene anerkannte Dienstleistungen, wie Betreuungsangebote und haushaltsnahe Dienstleistungen genutzt werden, die individuell auf die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen abgestimmt werden können. 

2. Welche Dienstleistungen können mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden?

Der Entlastungsbetrag kann für Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Alltag verwendet werden. Dazu gehören beispielsweise haushaltsnahe Dienstleistungen wie das Einkaufen oder Reinigungsarbeiten sowie Betreuungsdienste. Auch die Nachbarschaftshilfe kann in vielen Bundesländern über den Entlastungsbetrag mitfinanziert werden. Wichtig ist, dass der Anbieter nach Landesrecht für die Unterstützung im Alltag anerkannt ist. 

3. Kann ich den Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen?

Ja, der Entlastungsbetrag kann rückwirkend genutzt werden. Er kann entweder monatlich beansprucht werden oder in höherer Summe zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr. Insgesamt können 1.500 Euro jährlich genutzt werden. Es ist jedoch wichtig, dass alle Rechnungen gut aufbewahrt werden, um die Kosten bei der Pflegekasse geltend machen zu können. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und verwendet werden, danach verfallen sie.

4. Wie wird der Entlastungsbetrag abgerechnet?

Der Entlastungsbetrag wird immer über das Kostenerstattungsprinzip abgerechnet. Das bedeutet, dass die Pflegebedürftigen oder ihre Angehörigen zunächst in Vorleistung treten und die Rechnung für die in Anspruch genommene Dienstleistung bei der Pflegekasse einreichen. Die Pflegekasse prüft dann, ob das Angebot qualifiziert ist, und erstattet im Anschluss die Kosten.

5. Wie finde ich zugelassene Anbieter für den Entlastungsbetrag?

Zugelassene Anbieter für Angebote zur Unterstützung im Alltag können Sie über Ihre Pflegekasse, ortsansässige Pflegestützpunkte oder Online-Suchdienste wie den Pflegelotsen finden. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass die Anbieter nach Landesrecht anerkannt sind, damit die Erstattung der Kosten über die Pflegekasse reibungslos funktioniert.
Zur Autorin

Thea Regenberg

EXAMINIERTE ALTENPFLEGERIN & PFLEGEBERATERIN
Als erfahrene Altenpflegerin kennt sich Thea Regenberg mit den besonderen Bedürfnissen älterer Menschen bestens aus. Im Pflege ABC teilt sie ihr Fachwissen in der Grund- und Behandlungspflege, sowie der Organisation und Dokumentation von medizinischen und pflegefachlichen Abläufen.
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