Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Pflege und Beruf vereinbaren
Thea Regenberg
Wenn ein Familienmitglied plötzlich pflegebedürftig wird, tauchen unzählige Fragen, Unsicherheiten und auch Ängste auf – und das ist ganz normal. Denn niemand kann auf so eine Situation vorbereitet sein. Besonders die Frage, wie man das nun bewältigen soll, beschäftigt viele Angehörige. Eine erste Unterstützung bietet in diesen Fällen die kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Sie ermöglicht es Ihnen, bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden, um die Pflege Ihres Herzensmenschen zu organisieren und ihn zu unterstützen. Dafür wird eine Bescheinigung vom Hausarzt benötigt, und es muss eine Pflegebedürftigkeit bestehen, die mindestens einem Pflegegrad 1 entspricht – auch wenn dieser noch nicht offiziell anerkannt wurde.
Pflegefall in der Familie - Was tun, wenn plötzlich Pflege nötig ist?
Die Organisation der Pflege eines Angehörigen ist alles andere als leicht. Gerade in diesen herausfordernden Zeiten ist es umso wichtiger, dass berufstätige Angehörige die Möglichkeit haben, sich voll und ganz auf die Versorgung und die Planung der Pflege Ihres Familienmitgliedes zu konzentrieren. Um das zu erleichtern, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf die bestehenden Regelungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) angepasst und besser miteinander verknüpft. Diese Anpassungen geben pflegenden Angehörigen mehr Unterstützung in Pflegesituationen.
Doch was passiert, wenn ein Pflegefall plötzlich eintritt? In solchen Momenten steht das betroffene Familienmitglied verständlicherweise im Mittelpunkt, und es gilt, schnell zu handeln. Hier kommt die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ins Spiel – ein zentraler Bestandteil der gesetzlichen Neuerungen. Sie ermöglicht es berufstätigen Angehörigen, sich für die Pflegezeit 10 Tage von der Arbeit freistellen zu lassen, um in einer akuten Pflegesituation die notwendige Versorgung zu organisieren. Zudem kann in dieser Zeit das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung beantragt werden, um finanzielle Rückschläge zu vermeiden. Für die Beanspruchung ist eine ärztliche Bescheinigung wichtig.
Wenn die Versorgung langfristig organisiert werden muss, bieten das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz zusätzliche Möglichkeiten. So können Angehörige bei Bedarf längere Freistellungen von bis zu 24 Monaten in Anspruch nehmen – sei es durch die Pflegezeit oder die Familienpflegezeit. Mit diesen Regelungen wird pflegenden Angehörigen eine wichtige Hilfe im Alltag geboten, um die Balance zwischen Beruf und Pflege besser bewältigen zu können.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Voraussetzungen und Beantragung
Wenn klar wird, dass Sie schnell die Versorgung eines Angehörigen planen müssen, aufgrund einer plötzlichen Pflegesituation, ist es wichtig, dass Sie unmittelbar Ihren Arbeitgeber darüber informieren - meist ist dies schriftlich gewünscht. Teilen Sie ihm mit, wie lange Sie voraussichtlich von der Arbeit fernbleiben werden, sofern es absehbar ist. Da solche Situationen unerwartet sind, gibt es keine vorherige Ankündigungsfrist. Ihr Recht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung gilt unabhängig von der Unternehmensgröße, im Gegensatz zur Pflegezeit und der Familienpflegezeit. In der Regel wird jedoch eine ärztliche Bescheinigung benötigt, die Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen und zur Beantragung des Pflegeunterstützungsgeldes verwenden können.
Voraussetzungen: Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann in Anspruch genommen werden, wenn ein naher Angehöriger pflegebedürftig ist und in häuslicher Umgebung versorgt werden muss. Zu den nahen Angehörigen zählen u.a Eltern, Großeltern, Geschwister, Kinder und Ehepartner. Das Recht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung steht Arbeitnehmern, Auszubildenden und arbeitnehmerähnlichen Personen zu. Für Beamtinnen und Beamte gelten eigene beamtenrechtliche Regelungen, während Selbstständige von dieser Regelung ausgeschlossen sind. Eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 1 ist Voraussetzung, auch wenn dieser Grad noch nicht abschließend festgestellt wurde. Daher ist es ratsam, frühzeitig Kontakt zur Pflegekasse aufzunehmen.
Voraussetzungen: Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann in Anspruch genommen werden, wenn ein naher Angehöriger pflegebedürftig ist und in häuslicher Umgebung versorgt werden muss. Zu den nahen Angehörigen zählen u.a Eltern, Großeltern, Geschwister, Kinder und Ehepartner. Das Recht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung steht Arbeitnehmern, Auszubildenden und arbeitnehmerähnlichen Personen zu. Für Beamtinnen und Beamte gelten eigene beamtenrechtliche Regelungen, während Selbstständige von dieser Regelung ausgeschlossen sind. Eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 1 ist Voraussetzung, auch wenn dieser Grad noch nicht abschließend festgestellt wurde. Daher ist es ratsam, frühzeitig Kontakt zur Pflegekasse aufzunehmen.
Besonders wichtig: Bei minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen oder Angehörigen in der letzten Lebensphase, wie beispielsweise in einem Hospiz, besteht der Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung auch bei außerhäuslicher Versorgung.
Aufteilung innerhalb der Familie: Wenn mehrere Familienmitglieder die Pflege gemeinsam organisieren, können sie sich die Freistellung aufteilen, solange eine akute Pflegesituation vorliegt. Diese Regelung bietet eine flexible Möglichkeit, die Pflege gemeinsam zu bewältigen und sich gegenseitig zu entlasten.
Kündigungsschutz: Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung – spätestens jedoch zwölf Wochen vor Beginn der Freistellung – bis zum Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Freistellungen nach dem Pflegezeit- oder Familienpflegezeitgesetz besteht für Sie ein Kündigungsschutz. Eine Kündigung kann nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen.
Finanzielle Unterstützung durch das Pflegeunterstützungsgeld
Frühzeitig handeln: So meistern Sie Pflegesituationen
Pflege über einen längeren Zeitraum: Pflegezeit und Familienpflegezeit
Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen, haben Anspruch auf Pflegezeit. Das bedeutet, sie können sich für bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen – allerdings unbezahlt. Wichtig zu beachten ist, dass der Anspruch auf Pflegezeit nur für Unternehmen gilt, die mehr als 15 Mitarbeitende beschäftigen. In kleineren Betrieben mit bis zu 15 Beschäftigten gibt es keinen gesetzlichen Anspruch, jedoch kann eine Pflegezeit auf freiwilliger Basis mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Neben der Pflegezeit gibt es auch die Möglichkeit der Familienpflegezeit. Im Gegensatz zur Pflegezeit handelt es sich hier um eine teilweise Freistellung von der Arbeit. Man muss dabei mindestens 15 Stunden pro Woche weiterarbeiten, was es ermöglicht, Beruf und Pflege besser zu vereinbaren. Dieser Anspruch besteht allerdings nur in Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitenden. Da die finanzielle Situation durch eine solche Freistellung oft herausfordernd sein kann, gibt es die Möglichkeit, beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen zu beantragen, um den Verdienstausfall abzufedern.
Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten – also Pflegezeit und Familienpflegezeit – darf zusammen jedoch maximal 24 Monate betragen. Auch können sich mehrere Angehörige die Pflege aufteilen, entweder nacheinander oder gleichzeitig, um die Pflege besser zu organisieren und zu entlasten.
Neben der Pflegezeit gibt es auch die Möglichkeit der Familienpflegezeit. Im Gegensatz zur Pflegezeit handelt es sich hier um eine teilweise Freistellung von der Arbeit. Man muss dabei mindestens 15 Stunden pro Woche weiterarbeiten, was es ermöglicht, Beruf und Pflege besser zu vereinbaren. Dieser Anspruch besteht allerdings nur in Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitenden. Da die finanzielle Situation durch eine solche Freistellung oft herausfordernd sein kann, gibt es die Möglichkeit, beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen zu beantragen, um den Verdienstausfall abzufedern.
Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten – also Pflegezeit und Familienpflegezeit – darf zusammen jedoch maximal 24 Monate betragen. Auch können sich mehrere Angehörige die Pflege aufteilen, entweder nacheinander oder gleichzeitig, um die Pflege besser zu organisieren und zu entlasten.
Fazit: Schnelle Hilfe durch die kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist eine wichtige Möglichkeit, um pflegende Angehörige zu entlasten, wenn ein Familienmitglied unerwartet Pflege benötigt. Sie ermöglicht es, sich bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen zu lassen, um die Pflege eines Familienmitglieds zu organisieren. Für die Zeit kann das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung beantragt werden, um finanzielle Einbußen abzufedern, sofern der Arbeitgeber keiner Lohnfortzahlung zustimmt. Die Regelung schafft mehr Flexibilität, damit Sie sich in herausfordernden Zeiten voll und ganz auf die Pflege Ihres Herzensmenschen konzentrieren können. Wichtig ist, frühzeitig Kontakt zur Pflegekasse der zu pflegenden Person aufzunehmen und für Sie selbst eine ärztliche Bescheinigung vom Hausarzt einzuholen. Informieren Sie sich umfassend über alle Unterstützungsmöglichkeiten, sei es die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die Pflegezeit oder die Familienpflegezeit. Durch eine gute Planung und Kommunikation mit dem Arbeitgeber und weiteren Familienmitgliedern lassen sich Beruf und Pflege in jedem Fall besser vereinbaren. Bei Fragen zur Pflegesituation haben Sie immer die Möglichkeit, sich an das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums zu wenden.
💜-liche Grüße
Ihre Thea Regenberg
💜-liche Grüße
Ihre Thea Regenberg
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Häufig gestellte Fragen
Was ist die kurzzeitige Arbeitsverhinderung?
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ermöglicht es Ihnen, sich bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen zu lassen, um in einer akuten Pflegesituation die Versorgung eines nahen Angehörigen zu übernehmen und weitere Versorgungsmöglichkeiten zu organisieren. Die Freistellung ist in der Regel unbezahlt, es sei denn, Ihr Arbeitgeber hat etwas anderes im Arbeitsvertrag festgelegt.
Wer hat Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?
Der Anspruch gilt für Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen, während für Beamtinnen und Beamte eigene Regelungen gelten. Voraussetzung ist eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 1 des Angehörigen, auch wenn dieser noch nicht offiziell festgestellt wurde. Kein Anspruch besteht, wenn Sie sich bereits in der Pflegezeit oder Familienpflegezeit befinden, Ihr Arbeitgeber weiterhin den Lohn zahlt, die pflegebedürftige Person kein naher Angehöriger ist oder Sie selbstständig sind bzw. Grundsicherung oder Arbeitslosengeld beziehen.
Wie beantrage ich Pflegeunterstützungsgeld?
Sie stellen den Antrag bei der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen. Eine ärztliche Bescheinigung, die die akute Pflegesituation bestätigt, muss dem Antrag in der Regel immer beigefügt werden.
Wie beantrage ich 10 Tage Pflegezeit?
Für die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Tagen ist keine Beantragung erforderlich, da es keine Ankündigungsfrist gibt. Bei einer akuten Pflegesituation eines Angehörigen reicht es aus, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren und ein ärztliches Attest vorzulegen. Dieses Attest bestätigt, dass eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder die pflegerische Versorgung sichergestellt werden muss.
Kann ich Pflegeunterstützungsgeld auch bei Krankheit eines Angehörigen beantragen?
Nein, Pflegeunterstützungsgeld kann nur in akuten Pflegesituationen in Anspruch genommen werden, nicht bei allgemeinen Krankheitsfällen.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Wie oft kann ich das Pflegeunterstützungsgeld beanspruchen?
Seit dem 01.01.2024 besteht ein jährlicher Anspruch auf bis zu zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld bei akuten Pflegesituationen.
Zur Autorin
Thea Regenberg
Als erfahrene Altenpflegerin kennt sich Thea Regenberg mit den besonderen Bedürfnissen älterer Menschen bestens aus. Im Pflege ABC teilt sie ihr Fachwissen in der Grund- und Behandlungspflege, sowie der Organisation und Dokumentation von medizinischen und pflegefachlichen Abläufen.
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