Beihilfe und Pflege: Alles, was Sie wissen müssen

Thea Regenberg

Beihilfe und Pflege: Alles, was Sie wissen müssen

   Thea Regenberg  
Wenn es um private Versicherungen geht, hört man oft die Begriffe „Beihilfe“ oder „beihilfeberechtigt“ – aber was bedeutet das eigentlich? Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung des Staates für Beamte, Pensionäre und deren Angehörige. Sie gehört zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn und hilft, die Kosten zu decken, die bei Krankheit, Pflege, Geburt oder im Todesfall entstehen. Allerdings übernimmt die Beihilfe nicht alle Kosten, sondern in der Regel etwa 50 Prozent – je nach individuellem Beihilfebemessungssatz kann dieser Anteil variieren. Den Rest müssen Beamtinnen und Beamte selbst absichern, meist über eine private Krankenversicherung, da sie von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit sind. Die Kombination aus Beihilfe und privater Krankenversicherung sorgt für eine umfassende Absicherung. Besonders im Pflegefall greift die Beihilfe und übernimmt anteilige Kosten für ambulante und stationäre Pflege sowie das Pflegegeld. Dadurch werden sowohl die Pflegebedürftigen als auch ihre Familien finanziell entlastet.

Wer hat einen Anspruch auf Beihilfe?

Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung des Dienstherrn für Beamte, Richter und deren Hinterbliebene. Sie übernimmt anteilige Kosten für Krankheit, Pflege und Geburt und ergänzt die private oder gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Dadurch müssen Beamte und Richter nur einen Teil der anfallenden Ausgaben selbst tragen, während die Beihilfe einen festgelegten Prozentsatz erstattet. Der verbleibende Betrag wird über eine private oder gesetzliche Versicherung gedeckt. Diese Regelung sorgt dafür, dass Beamte finanziell entlastet werden und auch im Pflegefall eine verlässliche Absicherung erhalten. Grundsätzlich haben verschiedene Personengruppen Anspruch auf Beihilfe, darunter Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf, ebenso wie pensionierte Beamte, Richter und Versorgungsempfänger. Falls Sie verheiratet sind oder Kinder haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder Beihilfe erhalten, sofern sie als berücksichtigungsfähige Angehörige anerkannt sind. Im Pflegefall übernimmt die Beihilfe einen Teil der Kosten, die nicht bereits durch die Pflegeversicherung oder andere Träger gedeckt werden. Dies gilt sowohl für ambulante als auch für stationäre Pflege. Im Vergleich zu gesetzlich Versicherten profitieren Beamte von einer besseren Absicherung, da die Beihilfe über die gesetzlichen Pflegeversicherungsleistungen nach SGB XI hinausgeht. Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad und der Art der Pflege. Dabei werden ausschließlich notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen anerkannt, um eine faire und bedarfsgerechte Kostenübernahme zu gewährleisten.
Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung des Dienstherrn

Beihilfe und Pflegeversicherung: Wie funktioniert es?

Beamte sind nicht wie Angestellte automatisch in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert. Stattdessen müssen sie sich eigenständig um eine private Pflegeversicherung kümmern. Die Beihilfe übernimmt dann einen Teil der Pflegekosten, während der verbleibende Betrag durch eine private Pflegeversicherung oder Eigenleistungen gedeckt wird. Dabei ist es wichtig zu verstehen, dass die Beihilfe allein keine vollständige Pflegeabsicherung gewährleistet, sondern immer mit einer privaten Pflegeversicherung kombiniert werden muss. Aber: Je nach Bundesland und individuellen Beihilfevorschriften kann der Anteil der erstatteten Pflegekosten variieren. Es gibt daher keine einheitliche Regelung, sodass sich Betroffene stets über die spezifischen Regelungen ihres Dienstherrn informieren sollten. Grundsätzlich ist die Beihilfe so aufgebaut, dass sie eine faire und angemessene finanzielle Unterstützung für Beamte bietet, sodass eine Pflegebedürftigkeit keine existenzielle finanzielle Belastung darstellt. Die Leistungen der Pflegeversicherung und der Beihilfe im Pflegefall sind so ausgestaltet, dass diese zusammen immer 100% der zustehenden Ansprüche ergeben. Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung wird zu Pflegeleistungen eine Beihilfe zum persönlichen Beihilfebemessungssatz gewährt. Personen, die Mitglieder einer sozialen Pflegekasse sind, erhalten die Leistungen zur Pflege zur Hälfte von der Beihilfe und zur anderen Hälfte von der Pflegekasse. Der Bemessungssatz für Pflegeaufwendungen beträgt bei gesetzlich Versicherten grundsätzlich 50%. Diese Regelung gilt jedoch nur für die beihilfeberechtigte Person und familienversicherte Angehörige. Berücksichtigungsfähige Familienangehörige, die selbst aufgrund eigener Beitragszahlung gesetzlich versichert sind, erhalten die Leistungen im Pflegefall von ihrer Pflegekasse in voller Höhe. Eine Erhöhung des persönlichen Bemessungssatzes ist bei dauernder Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen. Tarifbeschäftigte haben generell keinen Anspruch auf Beihilfe im Pflegefall, da sie vollumfänglich in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind.

Welche Pflegeleistungen deckt die Beihilfe?

Die Leistungen der Privaten Pflegepflichtversicherung sind denen der Sozialen Pflegeversicherung nach Art und Umfang gleichwertig. Die Höhe der Leistungen hängt grundsätzlich vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab und davon, wo und durch wen die Pflege erfolgt. Je höher der Pflegegrad ist, desto höher sind in der Regel die Leistungen. Die Beihilfe unterstützt Pflegebedürftige sowohl bei der ambulanten als auch bei der stationären Pflege. Welche Leistungen genau übernommen werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom anerkannten Pflegegrad und den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person.

Wenn Pflegebedürftige auf professionelle Unterstützung angewiesen sind, können sie Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Geeignete Pflegekräfte sind professionelle Pflegefachkräfte, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer anerkannten ambulanten Pflegeeinrichtung stehen. Diese Unterstützung gewährleistet eine qualifizierte häusliche Pflege und hilft dabei, den Alltag für Pflegebedürftige so angenehm wie möglich zu gestalten.

Die Höhe der Beihilfe für die häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. Ab dem 1. Januar 2025 gelten folgende Höchstbeträge pro Monat:

Pflegegrad Höchstbetrag Beihilfe
Pflegegrad 2 796 Euro
Pflegegrad 3 1.497 Euro
Pflegegrad 4 1.859 Euro
Pflegegrad 5 2.299 Euro

Sollte eine vollständige häusliche Pflege nicht ausreichen oder zur Entlastung der Pflegeperson eine zusätzliche Betreuung notwendig sein, kann die teilstationäre Pflege genutzt werden. Diese umfasst die Betreuung in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sowie den Transport von und zur Pflegeeinrichtung.
Die monatlichen Höchstbeträge für die teilstationäre Pflege ab 1. Januar 2025 betragen:

Pflegegrad Höchstbetrag teilstationäre Pflege
Pflegegrad 2 721 Euro
Pflegegrad 3 1.357 Euro
Pflegegrad 4 1.685 Euro
Pflegegrad 5 2.085 Euro

Hinweis
: Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind nicht beihilfefähig. Hier kann jedoch der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro eingesetzt werden.

Falls eine Pflegeperson vorübergehend ausfällt oder eine Übergangslösung nach einem Krankenhausaufenthalt benötigt wird, können Betroffene auf Kurzzeit- oder Verhinderungspflege zurückgreifen.

  • Kurzzeitpflege: Bis zu 8 Wochen pro Jahr in einer stationären Einrichtung mit einer Erstattung von 1.854 Euro pro Kalenderjahr.

  • Verhinderungspflege: Bis zu 6 Wochen pro Jahr, wenn die reguläre Pflegeperson verhindert ist. Es werden bis zu 1.685 Euro jährlich erstattet.

  • Kombination: Falls die Mittel für Kurzzeitpflege nicht ausgeschöpft werden, kann die Verhinderungspflege um bis zu 843 Euro aufgestockt werden – und umgekehrt.


  • Pflegebedürftige Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5 können bis zum 25. Lebensjahr bis zu 8 Wochen Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.

Während einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird die Hälfte des vorher gezahlten Pflegegeldes für bis zu 6 bzw. 8 Wochen weitergezahlt.
Die Beihilfe deckt verschiedene Pflegeleistungen
Pflegebedürftige, die von Angehörigen oder anderen geeigneten Personen betreut werden, haben Anspruch auf Pflegegeld. Dies richtet sich nach dem Pflegegrad und beträgt ab 1. Januar 2025:

Pflegegrad Pflegegeld
Pflegegrad 2 347 Euro
Pflegegrad 3 599 Euro
Pflegegrad 4 800 Euro
Pflegegrad 5 990 Euro

Sollte die Pflege nicht für einen ganzen Kalendermonat erfolgen, wird das Pflegegeld anteilig gewährt. Für beihilfeberechtigte Personen, die nicht pflegeversichert sind, beträgt die Beihilfe die Hälfte des Pflegegelds.

Um Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu unterstützen, gibt es verschiedene Entlastungsangebote. Hierzu zählen:

  • Betreuungsgruppen und Alltagsbegleitung für Pflegebedürftige
  • Hilfen im Haushalt oder bei pflegerischen Aufgaben
  • Beratungs- und Unterstützungsangebote für Angehörige

Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 können dafür monatlich bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrags verwenden. Zusätzlich gibt es den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat, der für anerkannte Unterstützungsangebote genutzt werden kann.
Pflegebedürftige haben außerdem einen Anspruch auf:
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel) bis zu 42 Euro monatlich
  • Digitale Pflegeanwendungen mit monatlich bis zu 53 Euro
  • Zuschüsse für barrierefreie Umbauten in Höhe von bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme

Diese Leistungen helfen dabei, die Pflege zu erleichtern und das Wohnumfeld sicher und komfortabel zu gestalten.

Sollte eine häusliche Pflege nicht mehr möglich sein, kann der Umzug in ein Pflegeheim erforderlich werden. Auch in diesem Fall übernimmt die Beihilfe anteilige Kosten für die vollstationäre Pflege. Die Höhe der Erstattung ist abhängig vom Pflegegrad der betroffenen Person sowie den individuellen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Wenn eine häusliche Pflege nicht mehr möglich ist, kann die Pflege in einer stationären Einrichtung erfolgen. Die Pflegeversicherung übernimmt die Pflegekosten bis zu einem festgelegten Höchstbetrag pro Monat:

Pflegegrad Höchstbetrag stationäre Einrichtung 
Pflegegrad 1 131 Euro
Pflegegrad 2 805 Euro
Pflegegrad 3 1.319 Euro
Pflegegrad 4 1.855 Euro
Pflegegrad 5 2.096 Euro

Zusätzlich werden Vergütungszuschläge für die Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen erstattet, z. B. für Bewegungsübungen oder kreative Aktivitäten. Nicht übernommen werden allerdings die Kosten für Unterbringung, Verpflegung und den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (kurz: EEE), den alle Pflegebedürftigen selbst zahlen müssen.

Info: Für Beamtenwitwen und -witwer gelten dabei dieselben Regelungen, sofern sie als berücksichtigungsfähige Angehörige gelten. Das bedeutet, dass auch sie Unterstützung für die Pflegekosten erhalten können, falls eine vollstationäre Betreuung notwendig wird. Besonders in Fällen, in denen eine dauerhafte Betreuung erforderlich ist, ist es wichtig, frühzeitig alle notwendigen Anträge zu stellen und sich über die individuellen Leistungsansprüche zu informieren.

So beantragen Sie Beihilfe für Pflegeleistungen

Die Beihilfe zu Pflegekosten muss von Ihnen aktiv beantragt werden, da sie auf dem Aufwendungsprinzip basiert. Das bedeutet, dass Pflegekosten nicht automatisch erstattet werden, sondern erst nach Einreichung eines Beihilfeantrags mit Kostennachweis.

Wichtige Fristen und Formulare

  • Ein Beihilfeantrag muss innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum gestellt werden.
  • Verwenden Sie dafür ausschließlich den Antrag bei dauernder Pflegebedürftigkeit.
  • Rechnungen über Pflegekosten nur in Kopie oder Zweitschrift einreichen, da diese nach Bearbeitung vernichtet werden.
Ein Beihilfeantrag muss innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum gestellt werden.

Monatliche Beihilfe – Wiederkehrende Zahlungen

Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, können Sie die monatliche Beihilfe für Pflegeleistungen als wiederkehrende Zahlung beantragen. Dadurch müssen Sie nicht jeden Monat einen neuen Antrag stellen – das anteilige Pflegegeld wird dann automatisch von der Beihilfe ausgezahlt.

Antragstellung – Schriftlich oder digital?

  • Ein schriftlicher Antrag ist erforderlich und muss eigenhändig unterschrieben sein.
  • Eine abfotografierte Unterschrift per E-Mail reicht nicht aus.
  • Digitale Antragstellung ist nur über eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Beihilfe-App möglich.

Unterschiede bei Antragstellung und Erstattung

Privatversicherte müssen die Beihilfe beantragen, Nachweise einreichen und die Differenz privat absichern.

Gesetzlich Versicherte bekommen die Leistungen direkt von der Pflegekasse, oft ohne großen Antragsaufwand.

Achtung: Beihilfeanträge dürfen nicht per einfacher E-Mail eingereicht werden, da E-Mails keinen ausreichenden Datenschutz bieten. Nutzen Sie stattdessen die App oder das offizielle Online-Portal, um Ihre Daten sicher zu übermitteln.

Fazit: Wie Beihilfe und private Versicherung zusammenwirken 

Die Beihilfe ist eine wertvolle finanzielle Stütze für Beamte und ihre Angehörigen in Gesundheitssachen. Sie übernimmt einen Teil der Ausgaben für häusliche, teilstationäre und vollstationäre Pflege, sodass Pflegebedürftige und ihre Familien entlastet werden. Doch da die Beihilfe nicht alle Kosten abdeckt, ist eine ergänzende private Pflegeversicherung wichtig, um eine vollständige Absicherung zu gewährleisten. Um die Beihilfe optimal zu nutzen, ist es sinnvoll, sich frühzeitig über die individuellen Regelungen zu informieren und alle nötigen Anträge rechtzeitig zu stellen, zum Beispiel bei der Verhinderungspflege, der Pflege zu Hause durch Angehörige oder Fachkräfte sowie der stationären Unterbringung. Wer die richtige Kombination aus Beihilfe und privater Pflegeversicherung wählt, kann sicherstellen, dass im Pflegefall alle notwendigen Leistungen zur Verfügung stehen – sei es für sich selbst oder für pflegebedürftige Angehörige. Eine gute Planung sorgt dafür, dass Pflegebedürftige bestmöglich versorgt werden, ohne finanzielle Engpässe befürchten zu müssen.


💜-liche Grüße 

Ihre Thea Regenberg


Beihilfe & Pflege: Häufig gestellte Fragen

Wer hat Anspruch auf Beihilfe für die Pflege?

Beihilfe erhalten Beamte, Pensionäre und deren berücksichtigungsfähige Angehörige als finanzielle Unterstützung des Dienstherrn. Sie dient als eine Ergänzung zur privaten Pflegeversicherung und übernimmt anteilige Pflegekosten. Voraussetzung ist, dass eine anerkannte Pflegebedürftigkeit vorliegt. Auch Beamtenwitwen und -witwer können Beihilfe für Pflegekosten erhalten, wenn sie als berücksichtigungsfähig gelten.

Wie funktioniert die Beihilfe in Kombination mit der privaten Pflegeversicherung?

Da Beamte nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert sind, benötigen sie eine private Pflegeversicherung, die ergänzend zur Beihilfe greift. Die Beihilfe übernimmt nur einen festgelegten Prozentsatz der Pflegekosten (z. B. 50–70 %), die private Pflegeversicherung deckt den Rest. Diese Kombination sorgt für eine vollständige Absicherung im Pflegefall.

Wie beantrage ich Beihilfe für Pflegeleistungen?

Ein Beihilfeantrag muss innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum gestellt werden. Wichtig ist, dass Rechnungen nur als Kopie eingereicht werden, da sie nach Bearbeitung vernichtet werden. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, kann eine wiederkehrende Zahlung beantragt werden, sodass das Pflegegeld automatisch jeden Monat ausgezahlt wird. Die Antragstellung ist schriftlich oder digital über die Beihilfe-App möglich, jedoch nicht per einfacher E-Mail.

Was ist der Unterschied zwischen Beihilfe und gesetzlicher Pflegeversicherung?

Während gesetzlich Versicherte automatisch in der sozialen Pflegeversicherung abgesichert sind, erhalten Beamte und ihre Angehörigen Beihilfe als Zuschuss zu den Pflegekosten. Die Beihilfe deckt einen festgelegten Prozentsatz, sodass eine private Pflegeversicherung zusätzlich erforderlich ist, um die restlichen Kosten zu übernehmen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung müssen beihilfeberechtigte Personen ihre Pflegekosten selbst beantragen und abrechnen, anstatt sie direkt über die Pflegekasse abzuwickeln.

Kann die Beihilfe auch für Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege genutzt werden?

Ja, die Beihilfe unterstützt auch die Verhinderungspflege, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist – etwa wegen Urlaub oder Krankheit. Hier werden bis zu 1.685 Euro pro Jahr übernommen. Für eine Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung gibt es eine Erstattung von bis zu 1.854 Euro jährlich. 
Zur Autorin

Thea Regenberg

EXAMINIERTE ALTENPFLEGERIN & PFLEGEBERATERIN
Als erfahrene Altenpflegerin kennt sich Thea Regenberg mit den besonderen Bedürfnissen älterer Menschen bestens aus. Im Pflege ABC teilt sie ihr Fachwissen in der Grund- und Behandlungspflege, sowie der Organisation und Dokumentation von medizinischen und pflegefachlichen Abläufen.
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