Nachbarschaftshilfe: Antrag, Anerkennung & Abrechnung

Isabell Jungesblut

Nachbarschaftshilfe: Antrag, Anerkennung & Abrechnung

Isabell Jungesblut
Nachbarschaftshilfe kann für viele pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen eine wertvolle Unterstützung im Alltag sein. Sie reicht von kleinen Hilfen wie Einkäufen oder Arztbegleitungen bis hin zu regelmäßiger Betreuung – und das oft in einem vertrauten, persönlichen Umfeld. 

Doch wie lässt sich diese wertvolle Hilfe organisieren und abrechnen? Welche Anträge sind nötig und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Hier erfahren Sie, wie Sie und Ihr pflegebedürftiger Angehöriger oder Ihre Angehörige ganz unkompliziert Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen können, worauf Sie bei der Anerkennung achten sollten und wie die Abrechnung funktioniert. 

Nachbarschaftshilfe: Wer hat Anspruch und wie beantragt man sie?

auch gemeinsamen Spazierengehen kann im Rahmen der Nachbarschaftshilfe unternommen werden
Damit man diese wertvolle Unterstützung der Nachbarschaftshilfe nutzen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Ein Pflegegrad liegt vor
Die pflegebedürftige Person muss einen anerkannten Pflegegrad haben – mindestens Pflegegrad 1.

2. Die Pflege findet zu Hause statt
Die Unterstützung muss im häuslichen Umfeld erfolgen, nicht in einem Pflegeheim.

3. Die Nachbarschaftshilfe wird im Bundesland anerkannt
Nicht in allen Bundesländern wird Nachbarschaftshilfe als Entlastungsleistung akzeptiert. Wo sie möglich ist, gelten unterschiedliche Vorgaben zur Anerkennung und Abrechnung. Daher lohnt es sich, vorab bei der Pflegekasse oder den zuständigen Stellen nachzufragen.

4. Zustimmung der Pflegekasse einholen
Die Kosten werden in der Regel über den monatlichen Entlastungsbetrag (131 Euro) abgerechnet. Wichtig: Die helfende Person muss nach den Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes offiziell anerkannt sein.

Mein Hinweis an Sie: Wer Nachbarschaftshilfe anbieten möchte, muss sich in vielen Fällen zunächst offiziell registrieren lassen. Die genauen Voraussetzungen variieren je nach Bundesland. Ein kurzer Anruf bei der Pflegekasse oder eine Recherche bei den zuständigen Stellen hilft, alle wichtigen Informationen zu erhalten.

Antrag auf Nachbarschaftshilfe

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, Ihr pflegebedürftiger Angehöriger Anspruch auf Nachbarschaftshilfe hat und diese in Ihrem Bundesland anerkannt ist, gibt es ein paar Dinge zu beachten. Einen einheitlichen Antrag auf Nachbarschaftshilfe gibt es nicht, da die Regelungen von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch je nach Pflegekasse unterschiedlich sind. Dennoch folgt der Ablauf oft einem ähnlichen Muster – und mit ein paar Schritten lässt sich die Unterstützung unkompliziert nutzen.

1. Die Anerkennung der unterstützenden Person
Der zukünftige Nachbarschaftshelfer muss sich nach Landesrecht des jeweiligen Bundeslandes anerkennen lassen. Alle notwendigen Informationen sind in der Regel im Internet oder bei der zuständigen Registrierungsstelle zu finden.

2. Das Gespräch mit der Pflegekasse
Setzen Sie sich mit der Pflegekasse Ihres pflegebedürftigen Angehörigen in Verbindung und informieren Sie sie darüber, dass eine Person im Rahmen der Nachbarschaftshilfe unterstützen möchte. Die Pflegekasse wird Sie dann bitten, die Anerkennung der helfenden Person nachzuweisen und deren Daten zu übermitteln. Je nach Bundesland erhalten Sie hierfür ein spezielles Formular zur Anerkennung der Nachbarschaftshilfe, das ausgefüllt und eingereicht werden muss. Alle weiteren erforderlichen Unterlagen stellt Ihnen die Pflegekasse zur Verfügung. Sobald alle Dokumente geprüft sind, kann die Unterstützung starten.
Fragen zur Nachbarschaftshilfe können meist telefonisch mit der Pflegekasse geklärt werden

Die häufigsten Kriterien für die Anerkennung 

Bitte beachten Sie, dass die Anforderungen je nach Bundesland variieren und die genannten Punkte nicht immer zutreffend sein können.

  • Keine Verwandtschaft oder Verschwägerung – Die helfende Person darf mit der pflegebedürftigen Person weder verwandt noch verschwägert sein.
  • Getrennter Wohnsitz – Nachbarschaftshelfer dürfen nicht mit der betreuten Person in einem gemeinsamen Haushalt leben.
  • Keine private Pflegeperson – Die unterstützende Person darf nicht als private Pflegeperson für die betreute Person angegeben sein.
  • Mindestalter – In der Regel müssen Nachbarschaftshelfer volljährig sein. In einigen Fällen ist eine Anerkennung ab 16 Jahren möglich, sofern die Erziehungsberechtigten zustimmen.
  • Begrenzte Betreuungskapazität – Nachbarschaftshelfer dürfen nicht unbegrenzt viele Personen gleichzeitig unterstützen.

Zusätzlich fordern einige Bundesländer weitere Nachweise:

  • Führungszeugnis – In einigen Bundesländern ist ein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich, das online beim Bundesamt für Justiz oder bei der örtlichen Einwohnermeldebehörde beantragt werden kann.
  • Erste-Hilfe-Kurs – Je nach Bundesland kann ein aktueller Erste-Hilfe-Kurs Pflicht sein.
  • Pflegekurs – Viele Bundesländer verlangen eine Schulung zur Nachbarschaftshilfe, z. B. einen anerkannten Pflegekurs nach §45 SGB XI. Hierbei kann eine bestimmte Kursdauer vorgeschrieben sein. Wichtig: Diese Schulungen müssen regelmäßig aufgefrischt und eigenständig nachgewiesen werden.

Abrechnung der Nachbarschaftshilfe

Ein junger Herr bringt einer älteren Dame die Einkäufe nach Hause
Damit die Abrechnung zusätzlicher Betreuungsleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe reibungslos funktioniert, müssen die erbrachten Stunden dokumentiert und bei der Pflegekasse eingereicht werden. Da die Pflegekasse nach dem Kostenerstattungsprinzip arbeitet, ist für die Abrechnung eine Rechnung oder ein Abrechnungsnachweis erforderlich. Die Pflegekasse prüft die Unterlagen und erstattet die Kosten, in der Regel über den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro.

Da der Entlastungsbetrag angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden kann, bedeutet das, dass die Abrechnung auch rückwirkend möglich ist. Sie können also Nachweise über erbrachte Betreuungsleistungen sammeln und diese gebündelt bei der Pflegekasse einreichen – entweder monatlich oder sogar erst am Ende des Abrechnungszeitraums. Wichtig ist nur, dass alle Belege und Dokumentationen rechtzeitig vor Ablauf der Frist eingereicht werden, damit der Anspruch nicht verfällt.

Insgesamt stehen Ihrer pflegebedürftigen Person 1.572 Euro pro Kalenderjahr für anerkannte Entlastungsleistungen zur Verfügung. 

Fazit: Nachbarschaftshilfe – Eine wertvolle Unterstützung nutzen 

Die Nachbarschaftshilfe kann den Pflegealltag spürbar erleichtern – sowohl für pflegebedürftige Menschen als auch für Sie als pflegende Angehörige. Sie schafft wertvolle Entlastung, fördert die Selbstständigkeit und bringt gleichzeitig soziale Nähe in den Alltag. Auch wenn die Beantragung und Abrechnung auf den ersten Blick etwas bürokratisch wirken mögen, lohnt es sich, diesen Schritt zu gehen – vorausgesetzt, diese Unterstützung wird in Ihrem Bundesland anerkannt. Mit den richtigen Informationen und etwas Planung lässt sich die Nachbarschaftshilfe unkompliziert organisieren und in den Pflegealltag integrieren. So gewinnen Sie Freiräume und Ihr Angehöriger profitiert von zusätzlicher Unterstützung und sozialen Kontakten.


💜-liche Grüße 

Nachbarschaftshilfe - Antrag, Anerkennung & Abrechnung : Häufig gestellte Fragen

Wann und wie stelle ich den Nachbarschaftshilfe Antrag?

Für die Nachbarschaftshilfe ist kein spezieller Antrag erforderlich. Stattdessen kann die erbrachte Hilfe direkt über den Entlastungsbetrag bei der Pflegekasse abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die helfende Person offiziell anerkannt ist und bei der Pflegekasse der zu pflegenden Person benannt ist. Es lohnt sich, vorab beim zuständigen Landesamt oder bei der Pflegekasse nachzufragen, welche Anforderungen erfüllt werden müssen.

Muss für die Nachbarschaftshilfe eine Rechnung gestellt werden?

Ja, für die Abrechnung der Nachbarschaftshilfe benötigt die Pflegekasse eine Rechnung oder einen Abrechnungsnachweis. In vielen Fällen reicht ein einfaches Formular zur Abrechnung der erbrachten Leistungen, das Datum, Stundenanzahl und die erbrachte Hilfe dokumentiert. Die genauen Anforderungen variieren je nach Pflegekasse, daher empfiehlt es sich, vorab nachzufragen.

Kann die Nachbarschaftshilfe auch rückwirkend beantragt werden?

Ja, die Abrechnung zusätzlicher Betreuungsleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe kann rückwirkend erfolgen. Da der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro angespart werden kann, ist eine rückwirkende Erstattung bis zum 30. Juni des Folgejahres möglich. Wichtig ist, dass alle erbrachten Leistungen sorgfältig dokumentiert und die Nachweise rechtzeitig bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Wie erfolgt die Abrechnung zusätzlicher Betreuungsleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe?

Die Abrechnung erfolgt nach dem Kostenerstattungsprinzip. Das bedeutet, dass die erbrachten Leistungen zunächst privat bezahlt und anschließend über den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro bei der Pflegekasse erstattet werden können. 

Welche Aufgaben können im Rahmen der Nachbarschaftshilfe übernommen werden?

Die möglichen Aufgaben hängen vom jeweiligen Bundesland ab. Daher ist es sinnvoll, sich vorab bei der zuständigen Behörde oder Pflegekasse zu informieren. Grundsätzlich umfasst die Nachbarschaftshilfe beispielsweise Einkaufshilfe, Unterstützung im Haushalt, kleine Tätigkeiten im Garten oder auf dem Balkon, Begleitung zu Arzt- und Behördenterminen sowie gemeinsame Freizeitgestaltung. 
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Isabell Jungesblut

EXAMINIERTE GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGERIN
Als Expertin für Gesundheits- und Krankenpflege bringt Isabell Jungesblut umfangreiche Erfahrungen aus der Akutversorgung aber auch aus der vollstationären Langzeitversorgung mit. Hier im Pflege ABC teilt sie ihr umfangreiches Wissen mit Ihnen, um die Pflege für Sie zu erleichtern.
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