Rentenpunkte bei der Pflege: Das ist Ihr Anspruch als pflegender Angehöriger

Thea Regenberg
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Rentenpunkte bei der Pflege: Das ist Ihr Anspruch als pflegender Angehöriger

   Thea Regenberg  
In Deutschland engagieren sich weit mehr Menschen in der Pflege eines Angehörigen, als allgemein angenommen wird – und diese Zahl wird weiter steigen. Das ist eine verantwortungsvolle und oft herausfordernde Aufgabe. Umso wichtiger ist es, pflegende Angehörige zu unterstützen, da ihre Aufgabe ein bedeutender Beitrag für die Familien und die Gesellschaft ist. Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, hat daher Anspruch auf eine zusätzliche Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. In diesem Beitrag erklären wir, worauf es dabei ankommt – von den Voraussetzungen über die Berechnung bis hin zur Beantragung.

Rente und Pflege: Wie sich Ihr Einsatz für Angehörige auf Ihre Altersvorsorge auswirkt

Altervorsorge für pflegende Angehörige
Sich mit der eigenen Rente zu beschäftigen, während man voll und ganz auf die Versorgung eines Angehörigen konzentriert ist, ist gar nicht mal so leicht. Aber da nun mal Alter und die Rente wichtige Bestandteile des Lebens sind, ist es umso wichtiger, sich den Themen zu nähern. Und im Grunde hängt die Pflege Ihres Herzensmenschen auch direkt mit Ihrer Rentenversicherung zusammen - denn pflegende Angehörige haben Anspruch auf Beiträge zur Rentenversicherung. Seit dem 1. Januar 2017 sind Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig versorgen. Voraussetzung ist, dass die Pflege mindestens zehn Stunden pro Woche umfasst und auf regelmäßig mindestens zwei Tage verteilt in der häuslichen Umgebung der Pflegebedürftigen erfolgt. Demnach gilt also: Für Pflegepersonen, die vor dem 1. Januar 2017 bereits gepflegt haben  und bis zum 31. Dezember 2016 noch nicht versicherungspflichtig waren, kann durch die erleichterten Bedingungen ab 2017 erstmals eine Versicherungspflicht eintreten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die von Ihnen betreute Person vorher Pflegestufe 0 hatte und aufgrund einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz ab dem 1. Januar 2017 in Pflegegrad 2 übergeleitet wurde. 

Vielleicht sind Sie selbst aber auch schon mal über die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen gestolpert und haben sich gefragt: "Wieviel Rentenpunkte bei Pflegegrad 2 stehen mir eigentlich zu?” Oder Sie pflegen schon eine ganze Weile und fragen sich nun, ob Sie die Rentenpunkte für die Pflege auch rückwirkend beantragen können? Alles wichtige Fragen, die wir in diesem Beitrag einmal gemeinsam durchgehen, damit Sie eine schnelle Übersicht erhalten und nicht erst auf die Suche gehen müssen.

Wer hat Anspruch auf Rentenpunkte für die Pflege eines Angehörigen?

Sie erhalten als pflegende Angehörige Rentenpunkte, wenn...

...Ihr zu pflegender Angehöriger mindestens Pflegegrad 2 hat,

….die Pflege unentgeltlich, also nicht erwerbsmäßig erfolgt,
.…die Pflege an mindestens 10 Stunden in der Woche erfolgt,
…die 10 Stunden verteilt auf mindestens 2 Tage sind für mindestens 2 Monate im Jahr,
…Sie neben der Pflege nur eine Erwerbstätigkeit mit maximal 30 Stunden die Woche ausüben,
.…Sie noch nicht im Ruhestand sind und gleichzeitig eine Vollrente erhalten,
…die Pflege in Ihrer eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen stattfindet
…Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland , im europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.

Gut zu wissen:
Die Rentenansprüche gelten auch für nicht-angehörige Pflegepersonen.

Pflege und Rentenversicherung: Wichtige Hinweise

Tochter pflegt die Mutter im Alter
Sie bleiben in der Regel rentenversicherungspflichtig, wenn Sie neben der Pflege Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Bürgergeld, Vorruhestandsgeld, Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistungen beziehen, sowie bei Elterngeld oder Elternzeit. Keine Versicherungspflicht besteht bei Arbeitslosengeld während beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld bei Reha-Maßnahmen über 30 Wochenstunden. Gleiches gilt für Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld bei einer Beschäftigung über 30 Wochenstunden. Bei Jugend-, Bundesfreiwilligen- oder freiwilligen Wehrdienst unter 30 Wochenstunden bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Rentenpunkte für Pflege können nicht erworben werden bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente oder Altersrente. Bei Teilrenten ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Wie werden Rentenpunkte bei der Pflege berechnet?

Wenn Sie als Pflegeperson eine pflegebedürftige Person in häuslicher Umgebung betreuen, zahlt die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge für Sie. Diese Beiträge erhöhen Ihre Rentenansprüche, so als ob Sie ein reguläres Arbeitsentgelt verdienen würden. Im Jahr 2024 zahlt die Pflegekasse monatlich Rentenversicherungsbeiträge, die je nach Pflegegrad und der Art der erhaltenen Pflegeleistung zwischen 124,27 Euro und 657,51 Euro in den alten Bundesländern (West) sowie zwischen 121,81 Euro und 644,49 Euro in den neuen Bundesländern (Ost) liegen. Dadurch wird im Grunde ein fiktives Arbeitsentgelt angenommen, das dann als Grundlage für die Rentenberechnung dient. Dieses liegt je nach Pflegeaufwand und Region (alte oder neue Bundesländer) zwischen 668,12 Euro und 3.535,00 Euro monatlich (West) beziehungsweise zwischen 654,89 Euro und 3.465,00 Euro (Ost). So erwerben Sie dann Rentenpunkte, die direkt in Ihre zukünftige Rente einfließen. Im Jahr 2024 können Sie für ein Jahr Pflegetätigkeit einen monatlichen Rentenanspruch zwischen 6,95 Euro und 36,77 Euro (West) bzw. zwischen 6,91 Euro und 36,55 Euro (Ost) erwerben. Die genaue Höhe der Rentenansprüche ist also abhängig vom Pflegegrad der zu pflegenden Person und der bezogenen Leistungen der Pflegekasse - Pflegegeld, ambulante Sachleistungen oder Kombinationsleistungen. Für eine genaue Berechnung wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. 

Beitragshöhen Rentenpunkte nach Pflegegrad und Pflegeleistung 2024

Pflegegrad 2:
  • Geldleistung: 177,53 Euro (West) / 174,01 Euro (Ost)
  • Kombinationsleistung: 150,90 Euro (West) / 147,91 Euro (Ost)
  • Volle ambulante Sachleistung: 124,27 Euro (West) / 121,81 Euro (Ost)


Pflegegrad 3:
  • Geldleistung: 282,73 Euro (West) / 277,13 Euro (Ost)
  • Kombinationsleistung: 240,32 Euro (West) / 235,56 Euro (Ost)
  • Volle ambulante Sachleistung: 197,91 Euro (West) / 193,99 Euro (Ost)

Pflegegrad 4:
  • Geldleistung: 460,26 Euro (West) / 451,14 Euro (Ost)
  • Kombinationsleistung: 391,22 Euro (West) / 383,47 Euro (Ost)
  • Volle ambulante Sachleistung: 322,18 Euro (West) / 315,80 Euro (Ost)


Pflegegrad 5:
  • Geldleistung: 657,51 Euro (West) / 644,49 Euro (Ost)
  • Kombinationsleistung: 558,88 Euro (West) / 547,82 Euro (Ost)
  • Volle ambulante Sachleistung: 460,26 Euro (West) / 451,14 Euro (Ost)

Antrag auf Rentenpunkte für Pflegepersonen: So funktioniert es

Sie haben als Pflegeperson unter erfüllten Voraussetzungen Anspruch auf Rentenpunkte. Das wichtigste ist aber, dass die Pflegekasse natürlich erstmal über Ihre Pflegetätigkeit informiert und ein Antrag gestellt wird. Das kann auf zwei Wegen erfolgen:

Stellt die zu pflegende Person einen Antrag auf Pflegeleistungen, werden dabei schon einige Informationen abgefragt. Unter anderem auch die Information, dass Sie die Pflege oder einen Teil der Pflege als Pflegeperson übernehmen. Außerdem wird angegeben, in welchem Umfang Sie unterstützen. Die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person prüft dann, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und leitet alles weitere in die Wege. 

Sie können die Pflegekasse der zu pflegenden Person persönlich kontaktieren und nach dem “Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen” fragen. Darin machen Sie dann alle notwendigen Angaben und die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person prüft dann Ihren Anspruch. Das Formular können Sie sich alternativ auch hier herunterladen. 
Sie sehen, der Antrag ist also relativ einfach. Füllen Sie alle bereitgestellten Formulare der Pflegekasse sorgfältig aus, um Verzögerungen zu vermeiden.  

Sie sehen, der Antrag ist also relativ einfach. Füllen Sie alle bereitgestellten Formulare der Pflegekasse sorgfältig aus, um Verzögerungen zu vermeiden.  

Flexirente: Der Übergang von der Vollrente in die Teilrente

Viele Menschen, die bereits im Ruhestand sind, übernehmen die Pflege von Angehörigen, Ehepartnern oder anderen Personen. Auch wenn diese pflegenden Personen bereits eine Vollrente beziehen, ist es möglich, weiterhin Ansprüche auf soziale Sicherung zu erwerben und die eigene Rente zu erhöhen. Dies gelingt durch den Wechsel von der Vollrente in eine Teilrente. Die sogenannte Flexirente erlaubt es, die Rentenzahlungen um einen bestimmten Prozentsatz zu reduzieren und dabei weiterhin Rentenansprüche zu sammeln. Der Clou: Die Teilrente kann auf bis zu 99,99 Prozent festgesetzt werden. Das bedeutet, dass Sie lediglich auf 0,01 Prozent Ihrer Altersrente verzichten, um Anspruch auf weitere Rentenbeitragszahlungen zu haben – zum Beispiel als Pflegeperson. Damit pflegende Rentner diese Möglichkeit nutzen können, ist ein formloser Antrag auf Umwandlung der Vollrente in eine 99-Prozent-Teilrente bei der Deutschen Rentenversicherung erforderlich. Ab dem Folgemonat wird die Rente um ein Prozent gekürzt, und die Umstellung erfolgt gegebenenfalls rückwirkend. Nach Bestätigung erhalten Sie einen Bescheid, den Sie bei der Pflegekasse vorlegen können.

Info: Seit dem 1. Januar 2017 gibt es die „Flexi-Rente", die es älteren Arbeitnehmern ermöglicht, den Übergang in den Ruhestand flexibler zu gestalten. Das Gesetz schafft Anreize, auch nach Erreichen des Rentenalters weiterzuarbeiten, und bietet Rentnern die Möglichkeit, den Ausstieg aus dem Erwerbsleben individueller zu planen.

Rentenpunkte für Pflege rückwirkend beantragen

Ehrenamtliche, also nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen, erhalten Rentenpunkte für ihre Pflegetätigkeit. Diese Rentenpunkte werden jedoch nur dann gutgeschrieben, wenn sie auch rechtzeitig beantragt werden. Eine rückwirkende Anrechnung von Pflegezeiten ist nicht möglich. Hier gilt also: Den Antrag auf Pflegeleistungen möglichst sofort stellen, sobald der Pflegefall eintritt oder die Unterstützung als Pflegeperson aufgenommen wird. Auf diese Weise können Sie sicherstellen, dass Ihre Pflegetätigkeit von Beginn an berücksichtigt wird. Geben Sie im Antrag den genauen Umfang der Pflegeleistungen an, damit die Pflegekasse die Rentenpunkte entsprechend gewähren kann.
Antrag auf Pflegeleistungen ausfüllen um Rentenpunkte zu erhalten

Rentenpunkte für Pflegepersonen: Diese Sonderregelungen sollten Sie kennen

Mehrfachpflege

Wenn Sie sich die Pflege eines Pflegebedürftigen mit einer oder mehreren nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen teilen, werden Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend nach Ihrem zeitlichen Anteil am gesamten Pflegeaufwand berechnet. Das bedeutet also: Je größer Ihr Anteil am Pflegeaufwand im Vergleich zu den anderen Pflegepersonen ist, desto höher fällt auch die Beitragsbemessungsgrundlage aus – und damit auch die Höhe Ihrer Rentenansprüche, die Sie erwerben. Hier muss jede Pflegeperson die Ansprüche für sich erfüllen.

Additionspflege

Wenn Sie sich nicht erwerbsmäßig um mehrere zu pflegende Personen kümmern, können Sie, sofern ein bestimmter Mindestumfang an Pflege erreicht wird, die Additionspflege für Ihre Rentenansprüche nutzen. Die beitragspflichtigen Einnahmen für jede Pflegetätigkeit werden dann separat berechnet – abhängig vom Pflegegrad und der bezogenen Pflegeleistung der jeweiligen Person. Es können demnach die jeweiligen Pflegezeiten addiert werden, um die Gesamtvoraussetzungen auf die Rentenansprüche zu erfüllen. 

Hinweis: Für eine genaue und individuelle Berechnung empfehlen wir Ihnen, sich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen. Beratungsstellen in Ihrem Umkreis finden Sie hier. 

Unterbrechungen der Pflege

Kurzzeitige Unterbrechungen der Pflege, beispielsweise durch Krankenhausaufenthalte des zu Pflegenden oder durch einen Urlaub der Pflegeperson, führen nicht automatisch zum Verlust der Rentenansprüche. In der Regel können Unterbrechungen von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr die Versicherungspflicht nicht beeinträchtigen. Bei längeren Unterbrechungen ist es allerdings wichtig, sich mit der Pflegekasse in Verbindung zu setzen, um die Auswirkungen auf die Rentenbeiträge zu klären und mögliche Lösungen zu finden. Nach einer längeren Unterbrechung können die Rentenzahlungen in der Regel wieder fortgeführt werden, sofern weiterhin alle Voraussetzungen erfüllt werden.

Ende der Versicherungspflicht

Ihre Rentenversicherungspflicht endet grundsätzlich mit dem Tag, an dem eine oder mehrere der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Das kann eintreten, wenn Ihre Pflegetätigkeit insgesamt unter 10 Stunden und/oder zwei Tagen in der Woche fällt. Aber auch, wenn Sie Ihre Arbeitsstunden in Ihrem Job über 30 Stunden in der Woche aufstocken. Ein weiterer Grund kann aber auch sein, dass die zu pflegende Person auf Pflegegrad 1 herabgestuft wird und sich die Pflegeleistungen der Pflegekasse ändern. Aber auch der Tod der zu pflegenden Person führt zum Ende der Versicherungspflicht. 
Sohn hält die Hand seiner pflegebedürftigen Mutter

Fazit: Rentenpunkte - So zahlt sich Ihr Einsatz als Pflegeperson aus

Als Pflegeperson leisten Sie einen wertvollen Beitrag und übernehmen eine verantwortungsvolle Aufgabe, indem Sie eine Person oder einen pflegebedürftigen Angehörigen im Alltag unterstützen. Diese Aufgabe und auch die Angehörigenpflege wird angesichts des steigenden Pflegebedarfs immer bedeutungsvoller. Daher ist es umso wichtiger, dass auch Ihre soziale Absicherung als Pflegende oder Pflegender im Fokus steht. Wenn Sie also alle Voraussetzungen erfüllen und frühzeitig einen Antrag auf Rentenpunkte stellen, können Sie Ihre spätere Rente verbessern. Die Deutsche Rentenversicherung steht Ihnen dafür beratend zur Seite und informiert Sie umfassend über Ihre Rentenansprüche bei der Pflege. Nutzen Sie die kostenfreie Telefonnummer 0800 1000 4800, um sich optimal über Ihre Möglichkeiten zu informieren.


💜-liche Grüße 

Ihre Thea Regenberg


Rentenpunkte bei der Pflege: Häufig gestellte Fragen

1. Wann habe ich Anspruch auf Rentenpunkte für die Pflege eines Angehörigen? 

Sie haben Anspruch auf Rentenpunkte, wenn Sie eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig stattfinden und muss für mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie als Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind und noch keine Vollrente beziehen.

2. Wie werden Rentenpunkte für Pflege berechnet? 

Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur Rentenversicherung, die im Grunde auf einem fiktiven Arbeitsentgelt basieren. Dieses liegt im Jahr 2024 zwischen 668,12 Euro und 3.535,00 Euro monatlich (West) bzw. 654,89 Euro und 3.465,00 Euro (Ost), abhängig vom Pflegegrad und den erhaltenen Leistungen der Pflegekasse. Für eine individuelle Berechnung lohnt sich ein Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung.

3. Kann ich Rentenpunkte für die Pflege rückwirkend beantragen? 

Rentenpunkte müssen rechtzeitig beantragt werden, da eine rückwirkende Anrechnung nicht möglich ist. Der Antrag sollte gestellt werden, sobald die Pflegetätigkeit aufgenommen wird oder der Pflegegrad bewilligt wurde, damit die Rentenpunkte von Anfang an gutgeschrieben werden können.

4. Was passiert mit den Rentenpunkten bei einer Unterbrechung der Pflege, z. B. durch Urlaub oder Krankenhausaufenthalte?

Kurzzeitige Unterbrechungen von bis zu sechs Wochen im Jahr, beispielsweise durch Krankenhausaufenthalte oder Urlaub, haben in der Regel keinen Einfluss auf die Rentenversicherungspflicht. Bei längeren Unterbrechungen ist es ratsam, sich mit der Pflegekasse in Verbindung zu setzen, um mögliche Auswirkungen zu klären.

5. Wie kann ich Rentenpunkte für Pflegepersonen beantragen?

Der Antrag auf Rentenpunkte kann direkt bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt werden. Dies erfolgt entweder automatisch bei der Beantragung der Pflegeleistungen oder durch das Ausfüllen des “Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen”. Das Formular kann bei der Pflegekasse angefordert oder online heruntergeladen werden.
Zur Autorin

Thea Regenberg

EXAMINIERTE ALTENPFLEGERIN & PFLEGEBERATERIN
Als erfahrene Altenpflegerin kennt sich Thea Regenberg mit den besonderen Bedürfnissen älterer Menschen bestens aus. Im Pflege ABC teilt sie ihr Fachwissen in der Grund- und Behandlungspflege, sowie der Organisation und Dokumentation von medizinischen und pflegefachlichen Abläufen.
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