Pflegegrad 1-5: Geldleistungen für Angehörige einfach erklärt

Thea Regenberg
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Pflegegrad 1-5: Geldleistungen für Angehörige einfach erklärt

   Thea Regenberg  
Die Pflege durch Angehörige und die Pflege innerhalb der Familie wird immer präsenter in der Gesellschaft. Dabei stellen sich aber viele Menschen die Frage: Welche Leistungen können wir erhalten, wenn wir einen Angehörigen pflegen? Glücklicherweise kommen die Pflegeleistungen der Pflegekassen nicht ausschließlich den pflegebedürftigen Menschen zu Gute, sondern gleichermaßen auch den pflegenden Angehörigen. Neben Geldleistungen für Angehörige und für pflegebedürftige Personen bieten die Pflegekassen weitere Möglichkeiten, die Pflege finanziell zu unterstützen, den Betroffenen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und auch pflegende Angehörige in Ihrem Alltag zu entlasten. Abhängig sind die Leistungen von den Pflegegraden selbst. Seit der Pflegereform 2017 gelten nunmehr nicht die Pflegestufen 1-3, sondern die Pflegegrade 1-5, die eine präzisere Einordnung der Pflegebedürftigkeit ermöglichen.

Pflege-und Geldleistungen für Angehörige: Ein Überblick

Menschen, die ein Familienmitglied pflegen, haben im Grunde einen zusätzlichen Voll-oder Teilzeitjob und damit unglaublich viel Verantwortung. Das ist nicht leicht, aber gleichzeitig auch eine Herzensaufgabe. Und es ist umso schöner, wenn es der pflegebedürftigen Person damit einfach besser geht und sie sich gut umsorgt fühlt. Jetzt stellt sich allerdings auch die Frage, ob pflegende Angehörige auch Ansprüche gegenüber den Pflegekassen haben und wenn ja, welche? 

Pflegende Angehörige haben leider keinen direkten Anspruch auf Geldleistungen. Es ist jedoch möglich, dass die pflegebedürftige Person, die je nach Höhe ihres Pflegegrades, Pflegegeld erhält, dieses komplett oder zum Teil an den pflegenden Angehörigen für seine oder ihre Hilfe weitergeben kann. In manchen Fällen wird auch eine Vollmacht erstellt, sodass das Geld dann mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person direkt an die Pflegeperson ausgezahlt wird. 
Außerdem hilfreich sind Pflegekurse für Angehörige. Dabei besteht der Anspruch, Pflegekurse online oder in Präsenz kostenlos wahrzunehmen, um Wissen und Sicherheit für die häusliche Pflege zu bekommen. Auch Beratungsangebote stehen Pflegenden jederzeit zur Verfügung. 

Einen weiteren Punkt, den Sie vielleicht auch schon mal gehört haben, ist die Soziale Sicherung der Pflegeperson. Die Pflegeversicherung bietet eine soziale Absicherung bei den Pflegegraden 2 bis 5 für die Pflegeperson. Dazu zählen Beiträge zur Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzungen hierfür sind, dass Sie mindestens zehn Stunden die Woche pflegen, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche. Allerdings gilt dies nur, wenn eine Erwerbstätigkeit von maximal 30 Stunden ausgeübt wird. 

Da stellt sich auch schnell die nächste Frage, und zwar: Wie kann ich denn eigentlich Beruf und die Pflege meines Angehörigen im Alltag planen, besonders auch, wenn die Pflegebedürftigkeit plötzlich eintritt oder wir viel organisieren müssen? In diesem Fall sind die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die Pflegezeit und die Familienpflegezeit eine gute Option. Viele der generell genannten Leistungen kommen eben nicht nur der pflegebedürftigen Person zugute, sondern gleichermaßen auch den pflegenden Personen. Denn auch Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel und Umbaumaßnahmen in der Wohnung oder dem Haus werden von den Pflegekassen bezuschusst. Und das bringt eine große Erleichterung der Pflege und fördert natürlich auch die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person in vielen Bereichen. Und wissen Sie, was noch ein Muss ist in jeder Pflegesituation? Auszeiten und Entlastung! Denn es ist okay, nicht immer alles allein zu schaffen. Aus diesem Grund spielen der Entlastungsbetrag, die Verhinderungspflege, die Tages-und Nachtpflege und auch die Kurzzeitpflege eine sehr wichtige Rolle - denn da zahlt die Pflegekasse je nach Pflegegrad immer etwas zu!

Seit dem 01.07.2025 steht der Gemeinsame Jahresbetrag für Personen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 zur Verfügung. Das neue Budget von 3.539 Euro ersetzt die Einzelbeträge von Verhinderungs-und Kurzzeitpflege und ermöglicht einen flexiblen Einsatz der beiden Leistungen.
Finanzierung der Pflege zuhause

Geldleistungen für Angehörige

Pflegepersonen haben keinen direkten Anspruch auf Geldleistungen von der Pflegekasse. Um die häusliche Pflege zu organisieren, erhalten pflegebedürftige Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 2 bis 5 Pflegegeld. Sie können frei über den Geldbetrag entscheiden - was im Umkehrschluss aber auch bedeutet, dass das Geld auch den pflegenden Angehörigen als Anerkennung zugutekommen kann. Es besteht außerdem auch die Möglichkeit, das Pflegegeld von der Pflegekasse direkt an die pflegende Person überweisen zu lassen. Dafür ist in der Regel eine Vollmacht notwendig. Informieren Sie sich gerne einfach mal bei Ihrer oder der Pflegekasse der zu pflegenden Person und fragen Sie nach passenden Vordrucken. Eine kleine Ergänzung gibt es dazu aber noch: Angehörige, die während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung kein Entgelt von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person das Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Das wird dann natürlich direkt an Sie überwiesen.
Hinweis: Die Pflegeleistungen haben sich seit dem 01.01.2025 um 4,5 Prozent erhöht.

Pflegegrad Pflegegeld seit 01/25
Pflegegrad 1 Anspruch besteht nicht
Pflegegrad 2 347 Euro monatlich
Pflegegrad 3 599 Euro monatlich
Pflegegrad 4 800 Euro monatlich
Pflegegrad 5 999 Euro monatlich

Pflegekurse für Angehörige

Warum ist ein Pflegekurs so wichtig? Diese Frage lässt sich relativ schnell beantworten: Die häusliche Pflege wird immer wichtiger und zwar für uns alle. Aus diesem Grund gibt es eine Vielzahl an Anbietern, die in Präsenz und auch Online Pflegekurse nach §45 SGB XI anbieten. Die Schulungen werden zu 100% von den Kassen übernommen und sind so wertvoll, weil sie aufklären, schulen und Sicherheit vermitteln. Es gibt viele Dinge, die zu beachten sind, wenn man einen pflegebedürftigen Menschen unterstützt. Das beginnt bereits bei der Kommunikation, geht über die Hilfe bei Körperpflege und Mobilität im Alltag bis hin zu medizinischem Grund- und Notfallwissen.

Selbstverständlich sollen Sie dadurch kein Experte werden und bei komplizierten Dingen auch unbedingt medizinische und pflegerische Fachpersonen hinzuziehen, aber allein das Grundlagenwissen und Schritt-für-Schritt Anleitungen für bestimmte Situationen sind Gold wert. Und das Beste ist eben auch, dass es nicht nur das Wissen ist, sondern auch die Pflege praktisch für Sie erleichtert - mental und körperlich. Das baut selbstverständlich nicht darauf auf, dass Sie alles für die zu pflegende Person übernehmen, sondern vielmehr auf dem Wissen, wie die zu pflegende Person in Ihrer Selbstständigkeit gefördert werden kann.

Beratungsangebote

Den Überblick behalten - vor allem, wenn es um die Pflege eines nahestehenden Menschen geht - das ist wirklich nicht einfach. Beratungsstellen können hier eine große Hilfe sein. Besonders wenn alles ganz neu ist oder die Situation sich verändert, ist es empfehlenswert, Leute vom Fach mit ins Boot zu holen. Jeder Person mit einem Pflegegrad stehen daher auch verschiedene Beratungsangebote zu. Die Pflegekasse muss sicherstellen, dass ein Zugang zu einer Beratung nach §7a SGB XI gewährleistet wird. Diese umfangreiche Beratung bietet Unterstützung zur Planung der Pflege und klärt über Leistungsansprüche auf. Auch weitere Pflegeanbieter und Hilfen in Ihrer Umgebung können vermittelt werden. Sprechen Sie also unbedingt als erstes mit der Pflegekasse der zu pflegenden Person. Eine weitere Anlaufstelle für Fragen zu Leistungsansprüchen, Hilfen bei der Antragstellung und der Pflegeplanung ist ein ortsnaher Pflegestützpunkt. Schauen Sie gern mal auf die Internetseite des Zentrums für Qualität in der Pflege. Sie können auch jederzeit unabhängige Beratungsunternehmen und Pflegeberater und -beraterinnen zu Rate ziehen, online und vor Ort. Es lohnt sich, zu schauen, was am Besten zu ihrer individuellen Situation passt. Bei Fragen zur Pflegesituation oder zu den Regelungen des Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetzes, haben Sie auch die Möglichkeit, sich an das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums zu wenden. 

Und auch nicht ganz unwichtig: Jede pflegebedürftige Person mit einem anerkannten Pflegegrad 2-5 muss in regelmäßigen Abständen selbständig eine Beratung nach §37.3 SGB XI durchführen lassen. Nimmt man diese nicht wahr, kann das Pflegegeld teilweise oder auch ganz gestrichen werden. Die Beratungen dienen zur Sicherstellung einer angemessenen Pflege. Sehen Sie sie nicht als eine Prüfung, denn das ist sie nicht. Berater und Beraterinnen geben Ihnen vielmehr wertvolle Tipps an die Hand und schauen, wobei noch mehr Unterstützung gebraucht wird. Im Anschluss schicken Sie dann ein Beratungsformular an die Pflegekasse der zu pflegenden Person.
Pflegeberatung zuhause

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Pflegende Angehörige erhalten keine direkten Geldleistungen. Allerdings bietet die Pflegeversicherung eine soziale Absicherung bei den Pflegegraden 2 bis 5. Dazu zählen Beiträge zur Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzungen hierfür sind, dass pflegende Angehörige die pflegebedürftige Person mindestens zehn Stunden die Woche pflegen, verteilt auf mindestens zwei Tage. Hinzu kommt, dass die Leistungen nur gelten, wenn eine Erwerbstätigkeit von maximal 30 Stunden ausgeübt wird.

Plötzlicher Pflegefall: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Wird ein Mensch plötzlich pflegebedürftig, können Angehörige sich für bis zu 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen. Diese sogenannte „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ ermöglicht es, in dieser Zeit die Versorgung der pflegebedürftigen Person zu planen. In der Regel wird hierfür eine Bescheinigung vom Hausarzt für den Arbeitgeber benötigt. Ein Pflegegrad muss für die Inanspruchnahme dieser Freistellung noch nicht festgestellt worden sein, allerdings muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens einem Pflegegrad 1 entspricht. Ob während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung der Lohn weitergezahlt wird, ist mit dem Arbeitgeber zu klären. Ist das nicht der Fall, haben Angehörige Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 10 Tage pro Jahr. Das muss bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt werden. Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt aber in dieser Zeit bestehen.

Pflegezeit und Familienpflegezeit

Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, haben einen Anspruch auf Pflegezeit. Das bedeutet, dass sie sich für bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen können, jedoch unbezahlt. Bei minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen besteht der Anspruch auf Freistellung auch bei außerhäuslicher Betreuung. Auch, wenn sich der zu pflegende Angehörige in der letzten Lebensphase befindet und zum Beispiel in einem Hospiz ist, bleibt das Recht auf Pflegezeit bestehen während der Begleitung. Dieser Anspruch gilt für alle Pflegegrade und kann bis zu drei Monate dauern. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht allerdings nur, wenn das Unternehmen, in dem man angestellt ist, mehr als 15 Beschäftigte hat. In kleineren Betrieben mit bis zu 15 Beschäftigten gibt es keinen gesetzlichen Anspruch, jedoch kann auf freiwilliger Basis eine Pflegezeit mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Neben der Pflegezeit gibt es auch noch die Familienpflegezeit. Im Gegensatz zur Pflegezeit handelt es sich hierbei um eine teilweise Freistellung von der Arbeit, mit einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Stunden in der Woche. Dann kann man sich in der Freistellung ebenfalls um ein Familienmitglied mit einem Pflegebedarf kümmern und Beruf und Pflege lassen sich so besser vereinbaren. Der Anspruch gilt allerdings nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Aber auch finanziell ist das nicht immer alles so einfach umzusetzen. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten beträgt zusammen höchstens 24 Monate. Es ist auch möglich, dass sich mehrere Angehörige die Pflege teilen - nacheinander oder parallel.

Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel und Umbaumaßnahmen: Unterstützung im Pflegealltag

Alte Dame nutzt einen Rollator
Wussten Sie schon, dass Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel und Umbaumaßnahmen nicht nur den Alltag der Pflegebedürftigen erleichtern, sondern auch Ihnen als pflegende Angehörige wertvolle Unterstützung bieten? Sie fördern die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen und nehmen Ihnen dadurch eine spürbare Last von den Schultern. Das bedeutet im Detail: Weniger körperliche Anstrengung und mehr Sicherheit im Alltag für alle Beteiligten. Wenn Menschen mit Beeinträchtigungen dank verschiedener Hilfsmitteln wieder selbständiger den Alltag meistern können, gibt das nicht nur Ihnen als Angehörige, sondern auch den Betroffenen ein gutes Gefühl. 

Aber welche Hilfsmittel können Sie konkret unterstützen? Also: Erstmal gibt es den Zuschuss der Pflegekasse von 25,50 Euro monatlich für ein Hausnotrufsystem – eine große Erleichterung, wenn Sie nicht rund um die Uhr vor Ort sein können. Im Notfall kann die pflegebedürftige Person schnell Hilfe anfordern, zum Beispiel nach einem Sturz. Zusätzlich werden „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“ wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzunterlagen mit bis zu 42 Euro pro Monat bezuschusst. Diese Helferlein tragen sehr viel zur Hygiene in der häuslichen Pflege bei – ein wichtiger Punkt!

Wenn es um größere Veränderungen im Zuhause geht, gibt es nochmal gute Nachrichten: Für „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“ wie Türverbreiterungen, Treppenlifte oder den Umbau des Badezimmers können Sie Zuschüsse von der Pflegekasse von bis zu 4.180 Euro erhalten. Diese Anpassungen tragen dazu bei, dass Pflegebedürftige möglichst lange sicher und selbständig in ihrem eigenen Zuhause leben können. Auch Pflegebetten und druckentlastende Matratzen sind wertvolle Hilfsmittel, die das Aufstehen, Hinlegen und den Positionswechsel erleichtern und auch von der pflegebedürftigen Person selbst bedient werden können.

Ein wichtiger Hinweis: Wenn sich die Pflegesituation ändert, können Sie für notwendige Umbaumaßnahmen auch ein zweites Mal einen Zuschuss beantragen. Es gibt außerdem eine Vielzahl weiterer Hilfen, die Bereiche wie Mobilität, Ernährung, Körperpflege und Selbstständigkeit im Alltag fördern und unterstützen. Die Kosten dafür werden oft teilweise von der Pflegekasse oder über die Krankenkasse bezuschusst. Lassen Sie sich am besten von Pflegeberatern oder medizinischen Fachkräften beraten, um die passenden Maßnahmen für Ihre individuelle Pflegesituation zu finden. Auch Sanitätshäuser sind da die richtigen Anlaufstellen. So kann der Pflegealltag gemeinsam gut gemeistert werden – mit viel Entlastung und mehr Lebensqualität für Sie und Ihre Angehörigen.

Entlastungsbetrag nutzen

Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI ist auf jeden Fall eine Leistung, die jede zu pflegende Person nutzen sollte und bringt viele Vorteile mit sich. Er erleichtert den Alltag durch zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsangebote. Unabhängig vom Pflegegrad steht jedem Pflegebedürftigen, der zu Hause versorgt wird, monatlich ein Betrag von 131 Euro - also im Jahr 1.572 Euro zu, der zweckgebunden für nach Landesrecht anerkannte Leistungen eingesetzt werden kann. Dazu gehören unter anderem Angebote der Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, sowie Leistungen von ambulanten Pflegediensten und anerkannten Alltagshelfern, also auch über die Nachbarschaftshilfe. Ob es um Hilfe im Haushalt, Betreuungsangebote oder die Entlastung pflegender Angehöriger geht – der Entlastungsbetrag bietet vielfältige Einsatzmöglichkeiten.

Wichtig zu wissen ist, dass die Pflegekasse die Kosten erst nach Einreichung der entsprechenden Rechnungen übernimmt. Das Ganze funktioniert also nach dem Kostenerstattungsprinzip. Alternativ kann der Pflege-, Betreuungs- oder Haushaltsdienst direkt mit der Pflegekasse abrechnen, um Ihnen den Aufwand abzunehmen. Der Betrag kann monatlich abgerechnet werden oder summiert nach einem gewissen Zeitraum. Achten Sie aber darauf, dass er nur bis zum 30. Juni des Folgejahres rückwirkend geltend gemacht werden kann. Aber keine Sorge, es besteht jedes Jahr ein neuer Anspruch. So wird der Alltag für alle Beteiligten gleich ein Stück einfacher und entlastender. 

Entlastung durch Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Wenn Sie sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern, sind Auszeiten wichtig – sei es für Erholung, bei Krankheit oder um neue Kraft zu schöpfen. Genau dafür stehen Ihnen zwei wichtige Leistungen zur Verfügung: die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege. Seit dem 1. Juli 2025 wurden diese Leistungen durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt.
Was bedeutet das konkret? Ihnen steht nun ein flexibel einsetzbarer Gesamtbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung, den Sie frei für Verhinderungs- und/oder Kurzzeitpflege nutzen können, ganz nach Ihrem persönlichen Bedarf. Die früheren Übertragungsregeln entfallen, wodurch die Nutzung deutlich einfacher wird. Gleichzeitig wurden auch die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen vereinheitlicht:
Die Höchstdauer für die Verhinderungspflege wurde auf acht Wochen pro Jahr angehoben. Auch das Pflegegeld wird künftig in beiden Fällen für bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt, sofern zuvor ein anteiliger Anspruch bestand.
Tagesweise Betreeung bei der Verhinderungspflege
Eine weitere wichtige Änderung: Die bisher nötige sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Nutzung der Verhinderungspflege entfällt vollständig. Das heißt: Sobald mindestens Pflegegrad 2 vorliegt, kann der Gemeinsame Jahresbetrag in Anspruch genommen werden, auch ohne vorherige Pflegezeit.
Bei der Verhinderungspflege können die Leistungen stundenweise oder tageweise genutzt werden – je nachdem, was Sie brauchen. Die Pflege kann im häuslichen Umfeld durch Angehörige oder Freunde erfolgen, aber auch durch ambulante Pflegedienste oder in stationären Einrichtungen. Für Angehörige bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad gelten besondere Vergütungsgrenzen, es sei denn, Mehraufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall werden nachgewiesen. 

Und was ist mit der Kurzzeitpflege? Auch sie ist weiterhin möglich, wenn beispielsweise ein Aufenthalt in einer stationären Einrichtung notwendig ist. Neu ist lediglich: Sie müssen sich nicht mehr separat entscheiden, ob Sie Leistungen für die Kurzzeitpflege oder für die Verhinderungspflege einsetzen – beides wird aus einem gemeinsamen Topf finanziert.
Gut zu wissen: Der Gemeinsame Jahresbetrag gilt bereits seit dem 01.01.2024 für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Pflegegrad 4 oder 5. 

Tages- und Nachtpflege

Eine weitere entlastende Möglichkeit für pflegende Angehörige ist die Tages- und Nachtpflege – auch bekannt als teilstationäre Pflege. Das Schöne an dieser Versorgungsform: Die zu pflegende Person wird tagsüber oder nachts in einer Einrichtung betreut und umsorgt, kann aber weiterhin im vertrauten Zuhause leben. Das gibt Ihnen als pflegende Angehörige wertvolle Freiräume, um Zeit für sich selbst zu haben oder Beruf und Pflege besser miteinander zu vereinbaren. In den Tagespflegen wird meist ein vielfältiges Programm angeboten, das Beschäftigungen, Ausflüge, und natürlich auch eine gute Verpflegung sowie medizinische Betreuung umfasst. Häufig bieten die Einrichtungen sogar einen Fahrdienst an, der die pflegebedürftigen Personen sicher von zu Hause abholt und auch wieder zurückbringt. Der Anspruch auf teilstationäre Pflegeleistungen gilt für Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5. Die Pflegeversicherung übernimmt dabei die Kosten für die pflegerische Betreuung, die medizinische Versorgung und die Grundpflege – und: Das Pflegegeld bleibt in voller Höhe erhalten. Die Tages- und Nachtpflege ist somit eine wunderbare Ergänzung zur häuslichen Pflege. Sie ermöglicht es pflegebedürftigen Menschen, weiterhin im eigenen Zuhause zu leben, während Sie als pflegende Angehörige Ihre Zeit besser planen und nutzen können.

Pflegegrad maximale Leistung pro Monat
Pflegegrad 1 Anspruch besteht nicht
Pflegegrad 2 721 Euro monatlich
Pflegegrad 3 1.357 Euro monatlich
Pflegegrad 4 1.685 Euro monatlich
Pflegegrad 5 2.085 Euro monatlich

Fazit: Pflegende Angehörige profitieren von Pflegeleistungen

Wir sagen es, wie es ist: Pflegende Angehörige leisten tagtäglich unheimlich viel. Auch wenn die Pflege eines Angehörigen eine Herzensangelegenheit ist, ist sie gleichermaßen auch eine enorme Herausforderung, die sowohl körperlich als auch emotional fordernd sein kann. Umso wichtiger ist es, dass Sie wissen, welche Unterstützungsmöglichkeiten und Leistungen Ihnen zur Verfügung stehen. Egal, ob es das Pflegegeld ist, das Sie von Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen für Ihre wertvolle Unterstützung erhalten können, die soziale Absicherung, die Ihnen als pflegende Person zusteht, oder die vielen Hilfsmittel und Beratungsangebote, die Ihren Alltag und die Planung der Pflege erleichtern können. Lassen Sie sich in jedem Fall beraten, welche konkreten Leistungen für Ihre Situation in Frage kommen und finden Sie gemeinsam mit Ihren Liebsten den besten Weg für die Pflege Zuhause. Wenn Sie noch mehr Informationsbedarf haben, finden Sie alle wichtigen Informationen auch über das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend. Bei Fragen können Sie sich ebenfalls an das Pflegetelefon wenden unter: 030 20 17 91 31.


💜-liche Grüße 

Ihre Thea Regenberg



Zuletzt aktualisiert: Dieser Artikel wurde am 25.06.2025 zuletzt aktualisiert.

Geldleistungen für pflegende Angehörige: Häufig gestellte Fragen

1. Welche Geldleistungen stehen pflegenden Angehörigen zu?

Pflegepersonen haben keinen direkten Anspruch auf Geldleistungen von der Pflegekasse, jedoch können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 Pflegegeld erhalten. Dieses Geld kann als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergegeben werden. Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung können pflegende Angehörige zudem Pflegeunterstützungsgeld beantragen, das direkt an sie ausgezahlt wird.

2. Was ist das Pflegegeld und wie beantrage ich es?

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung, die direkt an Pflegebedürftige ausgezahlt wird, um ihre Pflege selbständig zu organisieren. Es wird über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt. Dazu müssen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse einreichen und die Pflegesituation anschließend in der Häuslichkeit von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) beurteilen lassen. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad.

3. Wie wirkt sich die Pflege eines Angehörigen auf meine Rente aus?

Pflegende Angehörige profitieren von einer sozialen Absicherung durch die Pflegeversicherung, wenn die zu pflegende Person einen Pflegegrad 2 oder höher hat. Diese umfasst Beiträge zur Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzungen hierfür sind, dass die pflegende Person mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegt und einer Erwerbstätigkeit von maximal 30 Stunden pro Woche nachgeht.

5. Was kann ich tun, um die Pflege meines Angehörigen zu erleichtern?

Es gibt mehrere gute Möglichkeiten, die Pflege zu erleichtern und zu organisieren: Nutzen Sie für mehr Wissen Pflegekurse, die speziell für pflegende Angehörige angeboten werden. Sprechen Sie mit der Pflegekasse über die Beantragung von Pflegehilfsmitteln und weiteren Beratungsmöglichkeiten. Auch die Inanspruchnahme von Alltagshilfen über den Entlastungsbetrag, von Kurzzeitpflege, teilstationärer Pflege oder Verhinderungspflege kann Ihnen notwendige Entlastung im Pflegealltag bieten.

6. Wie beantrage ich Verhinderungspflege und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Verhinderungspflege beantragen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Seit dem 1. Juli 2025 steht ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege flexibel zur Verfügung. Voraussetzung ist Pflegegrad 2 oder höher – die bisher nötige sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt. Die pflegebedürftige Person muss in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre pflegeversichert gewesen sein.
Zur Autorin

Thea Regenberg

EXAMINIERTE ALTENPFLEGERIN & PFLEGEBERATERIN
Als erfahrene Altenpflegerin kennt sich Thea Regenberg mit den besonderen Bedürfnissen älterer Menschen bestens aus. Im Pflege ABC teilt sie ihr Fachwissen in der Grund- und Behandlungspflege, sowie der Organisation und Dokumentation von medizinischen und pflegefachlichen Abläufen.
Bild-Quellen: Header: Foto von freepik; Bild 1: Foto von wayhomestudio auf Freepik; Bild 2: Foto von Pflege ABC; Bild 3: Foto von freepik; Bild 4: Foto von rawpixel.com auf freepik;

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