Die 5 Pflegegrade: Alles, was Sie wissen müssen

Isabell Jungesblut
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Die 5 Pflegegrade: Alles, was Sie wissen müssen

Isabell Jungesblut
Einen Pflegegrad, bis Ende 2016 auch bekannt als Pflegestufe, kann von Menschen beantragt werden, die im Alltag Unterstützung benötigen. Also zum Beispiel, wenn Ihre angehörige Person durch Sie unterstützt wird, weil körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen das selbständige Leben erschweren.
Um einen Pflegegrad zu erhalten, müssen Sie als bevollmächtige Person oder die pflegebedürftige Person selbst, einen Antrag zur Einstufung in einen Pflegegrad bei der Pflegekasse stellen. Im Anschluss findet eine Begutachtung statt, und zwar bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst oder bei Privatversicherten durch Medicproof. Dabei wird der Pflegegrad mit Hilfe eines Begutachtungsinstruments ermittelt. Dieses Begutachtungsinstrument ist ein standardisiertes Verfahren, bei dem sechs Module bewertet werden, die verschiedene Bereiche des Lebens abdecken. Aus der ermittelten Punktzahl ergibt sich dann der Pflegegrad.

Der entsprechende Pflegegrad, früher auch als Pflegestufe bekannt, legt nicht nur das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit fest, sondern auch die Art und das Ausmaß der erforderlichen Unterstützung. Das heißt: Je schwerwiegender die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind, desto höher der Pflegegrad und desto umfangreicher sind auch die Leistungen der Pflegekasse. Pflegegrade bieten somit nicht nur finanzielle Unterstützung, sondern auch Zugang zu verschiedenen Leistungen, welche die Lebensqualität der Betroffenen und ihrer Angehörigen, also auch Ihre Lebensqualität erheblich verbessern können.

Ein kleiner Tipp für Sie: Mit Hilfe eines Pflegegradrechners können Sie vorab einschätzen, welcher Pflegegrad für Sie oder für die pflegebedürftige Person möglicherweise in Frage kommt. Und so ein Pflegegradrechner ist auch hilfreich, um sich auf die Begutachtung vorzubereiten oder eben auch um die Begutachtung nachzubereiten. 
Die 5 Pflegegrade: Für wen sind sie relevant?

Von Pflegestufen zu Pflegegraden: Eine klare Unterscheidung

Wussten Sie, dass im Jahr 2017 die Pflegegrade die Pflegestufen abgelöst haben? 
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht, wie die Pflegestufen in Pflegegrade umgewandelt wurden:
Für den Pflegegrad 1 gab es keine äquivalente Pflegestufe.
Pflegestufe 0 (Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz) entspricht heute Pflegegrad 2.
Pflegestufe 1 entspricht ebenfalls Pflegegrad 2.
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz entspricht Pflegegrad 3. 
Pflegestufe 2 entspricht ebenfalls Pflegegrad 3.
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz entspricht Pflegegrad 4. 
Pflegestufe 3 entspricht ebenfalls Pflegegrad 4.
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder Härtegrad entspricht Pflegegrad 5. 

Aber wieso wurden die Pflegestufen durch Pflegegrade abgelöst? Diese Umstellung soll den individuellen Pflegebedarf besser berücksichtigen und eine gerechtere Einstufung ermöglichen. Die Einstufung in einen Pflegegrad orientiert sich nun stärker an den Bedürfnissen jedes einzelnen Menschen, an seiner individuellen Lebenssituation und an seinen individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten. 
Und wenn Sie sich fragen, welcher Pflegegrad bei Ihnen oder bei Ihrer angehörigen Person in Frage kommt, ist ein Pflegegradrechner genau das Richtige für Sie, um eine erste Einschätzung zu erhalten, welcher Pflegegrad in Frage kommen könnte. 

Wie wird der Pflegegrad berechnet? 

Die Grundlage für die Berechnung des Pflegegrades bilden die nachfolgend dargestellten sechs Module des Begutachtungsinstruments. Der Gutachter oder die Gutachterin beurteilt, ob gesundheitsbedingte Einschränkungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen, die in den sechs Modulen Hilfe von anderen, zum Beispiel von Ihnen als Pflegeperson, erforderlich machen. Die Einschätzung basiert somit darauf, wie selbständig zum Beispiel Ihre angehörige Person in den sechs verschiedenen Bereichen des Alltags ist. 
Wie die Prozentangabe in der Abbildung verdeutlicht, werden die sechs Module unterschiedlich stark gewichtet. 
Graphik zur Begutachtung durch den Medizinischen Dienst

Die Unterscheidung der 5 Pflegegrade: Von gering bis schwer - welcher Pflegegrad ist passend? 

Die fünf Pflegegrade reichen von geringfügigen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten bis hin zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen helfen, um einen ersten Einblick zu erhalten, ob und wenn ja welcher Pflegegrad bei Ihrer angehörigen Person in Frage kommt oder ob der vorhandene Pflegegrad noch dem tatsächlichen Pflegebedarf entspricht.

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Dieser Pflegegrad liegt vor, wenn im Gutachten 12,5 bis 27 Gesamtpunkte erreicht wurden.
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Pflegegrad 2 liegt ab 27 Gesamtpunkten bis unter 47,5 Punkten vor. 
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Dieser Pflegegrad liegt ab 47,5 bis 70 Gesamtpunkten vor. 
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Pflegegrad 4 liegt ab 70 bis 90 Gesamtpunkten vor. 
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Ein Pflegegrad 5 erhält die pflegebedürftige Person ab 90 bis 100 Gesamtpunkten. 

Jeder der 5 Pflegegrade, früher auch Pflegestufen, entspricht einem bestimmten Unterstützungsbedarf und ermöglicht den Zugang zu entsprechenden Leistungen.

Info: Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen können einem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn die Gesamtpunkte unter 90 liegen. Das gilt zum Beispiel, wenn bei der pflegebedürftigen Person eine Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Beine vorliegt und dadurch ein besonders hoher Unterstützungsbedarf vorliegt.

Voraussetzungen prüfen: Finden Sie heraus, ob ein Pflegegrad infrage kommt

Pflegegrad Voraussetzungen prüfen
Um einen Pflegegrad zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Wichtig ist es, dass der oder die Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied in die Pflegekasse eingezahlt hat oder familienversichert war. Des Weiteren muss die Pflegebedürftigkeit auf Dauer, also für mindestens 6 Monate, bestehen. Das heißt, dass mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sich die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten nicht durch therapeutische oder rehabilitative Maßnahmen pflegegradrelevant verbessern. Und wenn jetzt noch körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen bestehen, die den Alltag erschweren und nicht selbstständig kompensiert oder bewältigt werden können, dann ist es an der Zeit einen Pflegegrad zu beantragen. 

Pflegegrad beantragen und erhalten: Der Ablauf 

Wenn Sie als bevollmächtigte Person den Pflegegradantrag für die pflegebedürftige Person stellen, so tun Sie dies bei der Pflegekasse. Diese ist der Krankenkasse angegliedert. 

1. Antrag stellen: Kontaktieren Sie die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person und stellen Sie einen formlosen Antrag zur Einstufung in einen Pflegegrad. Dies kann auf verschiedenen Wegen erfolgen: Schriftlich, telefonisch oder online. In der Regel sendet Ihnen die Kasse im Anschluss einen Fragenkatalog zu, in dem Sie weitere Angaben unter anderem zur Pflegebedürftigkeit machen müssen. Senden Sie diesen an die Kasse zurück. 

2. Begutachtung:
Nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse wird ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bei gesetzlich Versicherten oder, bei Privatversicherten, von Medicproof beauftragt, eine Begutachtung durchzuführen. Der Gutachter oder die Gutachterin besucht die pflegebedürftige Person zu Hause und beurteilt ihren Zustand anhand der sechs Module des Begutachtungsinstruments: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Sofern es möglich ist, sollten Sie oder jemand anders an der Begutachtung teilnehmen, damit Sie die Pflegesituation schildern können. 

3. Entscheidung
: Basierend auf dem Gutachten entscheidet die Pflegekasse im Anschluss über den Pflegegrad und teilt das Ergebnis schriftlich in Form eines Bescheids mit. Die Einstufung erfolgt in einen der fünf Pflegegrade, früher in eine der drei Pflegestufen. Falls die pflegebedürftige Person oder Sie als Pflegeperson mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, weil zentrale Bestandteile im Gutachten nicht berücksichtigt wurden, kann innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Also: Unbedingt den Bescheid überprüfen.  

Pflegegradrechner nutzen: Welcher Pflegegrad steht möglicherweise zu?

Pflegegradrechner am Smartphone
Ein Pflegegradrechner ist ein hilfreiches Werkzeug für pflegebedürftige Personen selbst oder für Sie als angehörige Person, um vorab einzuschätzen, welcher Pflegegrad bei ihnen oder Ihrem Angehörigen infrage käme. Durch Beantwortung einiger Fragen zu den täglichen Einschränkungen und dem Unterstützungsbedarf können Sie eine erste Orientierung erhalten und sich zeitgleich auf die Begutachtung vorbereiten. 

Ein Pflegegradrechner besteht häufig aus sechs Modulen, die jeweils verschiedene Fragen enthalten. Diese orientieren sich meist direkt an den Inhalten des Begutachtungsinstrumentes das sind : Fragen zur Mobilität, zu kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, zur Selbstversorgung, zu Verhaltensauffälligkeiten und psychischen Problemlagen, zur Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie zur Gestaltung des Alltags.

Die Fragen zielen darauf ab, das Ausmaß der Selbständigkeit in verschiedenen Bereichen zu messen. Dadurch kann je nach den Antworten dann ein möglicher Pflegegrad ermittelt werden, der die benötigte Unterstützung angemessen widerspiegelt und Ihnen einen ersten Eindruck vermittelt, welcher Pflegegrad bei Ihrer angehörigen Person möglicherweise in Frage kommt.

Leistungen, die unabhängig von der Höhe des Pflegegrades zustehen 

Einige Leistungen in der Pflegeversicherung sind unabhängig vom Pflegegrad und stehen allen Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1 bis 5 gleichermaßen zur Verfügung. Hier finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Pflegeleistungen, die unabhängig bei den fünf Pflegegraden gleichbleibend sind: 

Entlastungsbetrag 125 Euro monatlich
Pflegeberatung & Pflegekurse Anspruch besteht
Hausnotrufsystem  25,50 Euro monatlich
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 40 Euro monatlich
Digitale Pflegeanwendungen 50 Euro monatlich 
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 4.000 Euro je Maßnahme
Technische Pflegehilfsmittel  Anspruch besteht

Leistungen, die Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5 zustehen 

Es gibt aber auch Leistungen, die Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 1 nicht zustehen, welche jedoch in den Pflegegraden 2-5 gleichbleibend hoch sind. Durch die Tabelle erhalten Sie einen guten Überblick:

Verhinderungspflege 1.612 Euro jährlich
Leistungen der Verhinderungspflege + Budget der Kurzzeitpflege 2.418 Euro jährlich
Kurzzeitpflege  1.774 Euro jährlich
Leistungen der Kurzzeitpflege + Budget der Verhinderungspflege 3.386 Euro jährlich
Leistungen zur soz. Sicherung der Pflegeperson Anspruch besteht
Leistungen bei Pflegezeit und kurzfristiger Arbeitsverhinderung Anspruch besteht
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Geldleistungen fallen unterschiedlich aus je nach Pflegegrad

Leistungen, die vom Pflegegrad abhängig sind 

Einige Leistungen variieren jedoch erheblich je nach Pflegegrad. Dazu gehören die Beratungseinsätze nach §37.3, die Pflegesachleistung, das Pflegegeld sowie Leistungen für vollstationäre Pflege und der Tages- und Nachtpflege. 

Der Beratungseinsatz nach §37.3

Beratungseinsätze nach §37.3 SGB XI sind verpflichtende Pflegeberatungen für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5, die Pflegegeld erhalten, um die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern. Wenn Ihr Angehöriger also einen Pflegegrad 2-5 hat, so ist eine Beratung nach §37.3 verpflichtend. Die Intervalle unterscheiden sich, wie Sie in der Tabelle sehen können, jedoch nach Pflegegrad. 

Pflegegrad 1 Anspruch besteht
Pflegegrade 2 und 3  einmal halbjährlich verpflichtend
Pflegegrade 4 und 5  einmal vierteljährlich verpflichtend

Info: Hat die pflegebedürftige Person einen Pflegegrad 1 kann freiwillig, halbjährlich eine Beratung nach §37.3 abgerufen werden. Pflegebedürftige, die von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen erhalten, können ebenfalls halbjährlich eine Beratung nach §37.3 in Anspruch nehmen.

Die Pflegesachleistung: 

Die Pflegesachleistung, auch als "häusliche Pflege" bekannt, steht Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5 zur Verfügung. Ihr Zweck ist es, die häusliche Versorgung sicherzustellen. Diese Leistung ist eine Sachleistung und keine Geldleistung. Mithilfe dieser Mittel können also Pflege- oder Betreuungsdienste für die häusliche Pflege bezogen werden.

Pflegegrad 1 Anspruch besteht nicht
Pflegegrad 2 761 Euro monatlich
Pflegegrad 3 1.432 Euro monatlich
Pflegegrad 4 1.778 Euro monatlich
Pflegegrad 5 2.200 Euro monatlich

Das Pflegegeld

Zusätzlich zur Pflegesachleistung haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflegegeld. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Versorgung grundsätzlich durch Angehörige oder andere Pflegepersonen sichergestellt wird. Also zum Beispiel, wenn Ihr Angehöriger oder Ihre Angehörige zuhause von Ihnen versorgt wird. Das Pflegegeld steht zwar grundsätzlich den Betroffenen selbst zur Verfügung, also Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen, es ist jedoch primär dazu gedacht, die entsprechende Pflegeperson, in dem Falle Sie, zu entlohnen oder die Pflege damit zu organisieren. Anbei erhalten Sie einen Überblick, über die Höhe des Pflegegeldes je nach Pflegegrad. 

Pflegegrad 1 Anspruch besteht nicht
Pflegegrad 2 332 Euro monatlich
Pflegegrad 3 572 Euro monatlich
Pflegegrad 4 764 Euro monatlich
Pflegegrad 5 946 Euro monatlich

Leistungen der vollstationären Pflege: 

Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 können in vollstationären Einrichtungen versorgt werden. Hat Ihre pflegebedürftige Person also mindestens einen Pflegegrad 2 und die Pflege soll in einer vollstationären Einrichtung erbracht werden, zahlt die Pflegeversicherung bei vollstationärer Pflege pauschale Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in Pflegeheimen. Die Tabelle liefert Ihnen dazu einen Überblick. Eigenanteile und nicht gedeckte Kosten müssen selbst getragen werden. 
Hat die pflegebedürftige Person einen Pflegegrad 1, erhält sie einen monatlichen Zuschuss von 125 Euro für vollstationäre Pflege, bekannt als Entlastungsbetrag.

Pflegegrad 1 Anspruch besteht nicht
Pflegegrad 2 770 Euro monatlich
Pflegegrad 3 1.262 Euro monatlich
Pflegegrad 4 1.775 Euro monatlich
Pflegegrad 5 2.005 Euro monatlich

Leistungen der Tages- und Nachtpflege:

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege. Teilstationär bedeutet, dass sich die pflegebedürftigen Personen für einen Teil des Tages in einer Einrichtung dieser Art aufhalten. Das Ziel ist es, die pflegenden Angehörigen so für ein paar Stunden am Tag zu entlasten, zum Beispiel während Sie Ihrer Arbeit nachgehen. Auch hier erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 einen monatlichen Zuschuss von 125 Euro für Tages- und Nachtpflege, bekannt als Entlastungsbetrag.

Pflegegrad 1 Anspruch besteht nicht
Pflegegrad 2 689 Euro monatlich
Pflegegrad 3 1.298 Euro monatlich
Pflegegrad 4 1.612 Euro monatlich
Pflegegrad 5 1.995 Euro monatlich

Fazit: Mit dem passenden Pflegegrad zu mehr Entlastung

Pflegegrad 3 Fazit
Ein korrekt ermittelter Pflegegrad entlastet Sie als pflegende Angehörige erheblich. Die finanzielle Unterstützung und der Zugang zu verschiedenen Pflegeleistungen helfen, die Pflegebedürftigkeit besser zu bewältigen und die Lebensqualität zu verbessern, nicht nur die der pflegebedürftigen Person, sondern auch Ihre. Daher ist es entscheidend, dass der Pflegegrad den tatsächlichen Pflegebedarf widerspiegelt. Nach Erhalt des Bescheids sollten Sie ihn also gründlich prüfen, um sicherzustellen, dass er den tatsächlichen Pflegebedarf wiedergibt. Falls das Gutachten den Pflegebedarf nicht richtig berücksichtigt, können Sie innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Bescheids Widerspruch einlegen. 


💜-liche Grüße 

Die 5 Pflegegrade: Häufig gestellte Fragen

Was ist eigentlich ein Pflegegrad?

 Ein Pflegegrad ist eine Einstufung, die den Pflegebedarf und die Selbständigkeit einer Person bewertet.

Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Der Antrag erfolgt direkt bei der Pflegekasse der zu pflegenden Person, die bei der Krankenkasse angegliedert ist. Nach Antragstellung wird eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst durchgeführt. Auf deren Grundlage wird dann der Pflegegrad festgelegt.

Welche Leistungen erhalte ich bei welchem Pflegegrad?

Mit einem Pflegegrad stehen pflegebedürftigen Personen diverse Geld- und Sachleistungen zur Verfügung. Einige Leistungen sind Pflegegrad-unabhängig. Es gibt jedoch auch Leistungen, die von Pflegegrad zu Pflegegrad variieren. 

Wieso sollte man einen Pflegegradrechner nutzen?

 Ein Pflegegradrechner ist ein nützliches Werkzeug, um vorab eine Einschätzung darüber zu erhalten, welcher Pflegegrad möglicherweise infrage käme. Zeitgleich dient er zur Vorbereitung auf die Begutachtung, da er häufig genau die Fragen beinhaltet, die auch im Begutachtungsinstrument wiederzufinden sind. 
Zur Autorin

Isabell Jungesblut

EXAMINIERTE GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGERIN
Als Expertin für Gesundheits- und Krankenpflege bringt Isabell Jungesblut umfangreiche Erfahrungen aus der Akutversorgung aber auch aus der vollstationären Langzeitversorgung mit. Hier im Pflege ABC teilt sie ihr umfangreiches Wissen mit Ihnen, um die Pflege für Sie zu erleichtern.
Bild-Quellen: Header: Pflege ABC; Bild 1: Foto von freepik; Bild 2: Graphik von Pflege ABC; Bild 3:  Foto von freepik; Bild 4: Foto von Andres Siimon auf Unsplash; Bild 5: Foto von pressfoto auf Freepik;

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