Kurzzeitpflege 2025 - Antrag & Kosten

Isabell Jungesblut

Kurzzeitpflege 2025 - Antrag & Kosten

Isabell Jungesblut
Manchmal kommt der Moment, in dem die Pflege zu Hause für eine Weile einfach nicht mehr möglich ist. Vielleicht haben Sie das selbst schon erlebt: Ein Angehöriger oder eine Angehörige benötigt nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend mehr Unterstützung, oder eine plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands macht die Betreuung zu Hause schwierig. Auch eine Übergangszeit, in der noch Umbaumaßnahmen im Zuhause erforderlich sind, kann dazu führen, dass die häusliche Pflege nicht ausreicht. In solchen Fällen bietet die Kurzzeitpflege eine wertvolle Entlastung und die Möglichkeit, den Pflegebedürftigen für eine begrenzte Zeit in einer Pflegeeinrichtung gut versorgt zu wissen.

Die Kurzzeitpflege ist im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI), § 42 geregelt und steht Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 zu.

Aktuelle Voraussetzungen und wichtige Änderungen zur Kurzzeitpflege ab Juli 2025

Ältere Dame wird nach Krankenhausaufenthalt im stationären Heim versorgt
Aktuell haben Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 Anspruch auf Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Die Pflegekasse unterstützt die pflegebedürftige Person und Sie, indem sie die Kosten für pflegebedingte Leistungen, Betreuung und medizinische Pflege übernimmt – und das bis zu einem Betrag von 1.774 Euro pro Kalenderjahr. 

Derzeit gilt diese Regelung noch, aber ab Juli 2025 wird das Budget neu gestaltet – eine Änderung, die das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz mit sich bringt.
Die Leistungen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege werden dann zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zusammengefasst, der flexibel für beide Leistungen genutzt werden kann. 

Kurzzeitpflege beantragen

Um Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, muss vorab ein Antrag bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt werden. Wichtig ist, dass die Einrichtung, in der die Kurzzeitpflege erfolgt, von der Pflegekasse zugelassen ist. Die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person kann Ihnen eine Liste der Einrichtungen geben, die infrage kommen, und Auskunft darüber geben, wie hoch die Kosten für eine Kurzzeitpflege dort sind. Beachten Sie, dass die Pflegekasse Kosten bis zu acht Wochen im Jahr übernimmt, jedoch maximal 1.774 Euro pro Jahr für die Kurzzeitpflege zahlt. Diese Regelung mit dem Höchstbetrag von 1.774 Euro gilt derzeit noch, jedoch nur bis Juli 2025. Ab diesem Zeitpunkt wird ein Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Kurzzeit- und Verhinderungspflege eingeführt, der flexibel für beide Leistungen genutzt werden kann.  

Unterschiede zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege 

1. Ziel und Zweck

Kurzzeitpflege: Die Kurzzeitpflege ist für Situationen gedacht, in denen eine häusliche Pflege für eine gewisse Zeit nicht möglich oder ausreichend ist – beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krisensituation. Hier wird der pflegebedürftige Angehörige vorübergehend stationär in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung betreut.

Verhinderungspflege: Diese Leistung greift, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt, etwa wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Verpflichtungen. Verhinderungspflege kann in der häuslichen Umgebung durch Laien oder durch einen ambulanten Dienst erbracht werden und ist damit oft flexibler in der Anwendung.

2. Ort der Pflege

Kurzzeitpflege: Findet stationär in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung statt.

Verhinderungspflege: Verhinderungspflege kann sowohl im eigenen Zuhause des Pflegebedürftigen durchgeführt werden, aber auch in einer geeigneten Einrichtung.

3. Dauer und Umfang

Kurzzeitpflege: Ist auf maximal acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt und dient vor allem als vorübergehende Lösung in akuten Fällen.

Verhinderungspflege: Bis Juli 2025 auf sechs Wochen begrenzt, dann auf acht Wochen pro Kalenderjahr. Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren ist die Verhinderungspflege jetzt schon auf acht Wochen erhöht worden. Insgesamt kann die Verhinderungspflege deutlich flexibler eingesetzt werden, oft auch stundenweise.
Kaleder auf Tisch zur Planung der Kurzzeitpflege

4. Kostenübernahme

Kurzzeitpflege: Aktuell übernimmt die Pflegekasse Kosten bis zu 1.774 Euro pro Jahr, jedoch nur in stationären Einrichtungen, außer in begründeten Einzelfällen. Dieser Betrag wird ab Juli 2025 in einen Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro überführt, der sowohl für Kurzzeit- als auch Verhinderungspflege genutzt werden kann.

Verhinderungspflege: Die Pflegekasse übernimmt ebenfalls bis zu einem festgelegten Betrag, der bei 1.612 Euro pro Kalenderjahr liegt. Ab Juli 2025 wird das Budget der Verhinderungspflege mit dem Budget der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. 

Aktuelle Regelung: Kombination und Übertragung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Bis die Neuerungen im Jahr 2025 greifen, gibt es die Möglichkeit, ungenutzte Mittel zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege teilweise zu übertragen. Für die Kurzzeitpflege steht aktuell ein jährlicher Betrag von 1.774 Euro zur Verfügung. Falls dieser Betrag nicht ausgeschöpft wurde, können zusätzlich bis zu 1.612 Euro aus der Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege übertragen werden, sodass die Pflegekasse insgesamt bis zu 3.386 Euro für Kurzzeitpflegeleistungen übernimmt.

Umgekehrt können auch Mittel von der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Hierbei lassen sich bis zu 806 Euro von der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege verschieben, was den Gesamtbetrag für die Verhinderungspflege auf bis zu 2.418 Euro pro Jahr erhöht. Diese Übertragungsoptionen ermöglichen bis 2025 eine flexible Nutzung der Mittel, bevor die Leistungen beider Pflegeformen in einen Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt werden.

Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung bei der Kurzzeitpflege

Bei der Kurzzeitpflege müssen pflegebedürftige Personen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die sogenannten Investitionskosten grundsätzlich selbst tragen. Diese Eigenanteile können je nach Einrichtung variieren, daher ist es ratsam, vorab mit der Pflegeeinrichtung zu klären, wie hoch diese Kosten ausfallen.

Gut zu wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, einen Teil dieser Kosten bei der Pflegekasse einzureichen. Denn seit dem 1. Januar 2017 steht jedem Pflegebedürftigen ein monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag kann angespart und zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden, zum Beispiel um einen Teil der Kosten für Unterkunft und Verpflegung oder Investitionskosten bei der Kurzzeitpflege zu decken.

Falls die finanzielle Belastung für den Eigenanteil zu hoch ist, empfiehlt es sich, mit dem zuständigen Sozialamt Kontakt aufzunehmen. In einigen Fällen kann das Sozialamt die Kosten ganz oder teilweise übernehmen, wenn die eigene finanzielle Situation dies erforderlich macht.

Von der Kurzzeitpflege in die Langzeitpflege: Wann ein Wechsel sinnvoll ist

Ein Wechsel von der Kurzzeit- zur Langzeitpflege kann notwendig werden, wenn der  Pflegebedarf Ihres Angehörigen langfristig steigt und eine regelmäßige, umfassende Betreuung erforderlich ist, die zu Hause nicht gewährleistet werden kann. Häufig ist dies der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert, die Mobilität und Selbstständigkeit abnehmen oder Erkrankungen wie eine Demenz fortschreiten. In solchen Fällen kann ein direkter Übergang von der Kurzzeitpflege in die Langzeitpflege eine sinnvolle Lösung sein.

Doch was tun, wenn nach der Kurzzeitpflege kein Pflegeplatz verfügbar ist? In solchen Situationen ist es ratsam, frühzeitig Kontakt mit der Pflegeeinrichtung und der Pflegekasse aufzunehmen, um alternative Lösungen zu prüfen. Manchmal lässt sich der Aufenthalt in der Kurzzeitpflege verlängern, oder ein Übergangsplatz in einer anderen Einrichtung kann organisiert werden. Auch der Sozialdienst im Krankenhaus oder in der Pflegeeinrichtung unterstützt häufig bei der Suche nach einer langfristigen Lösung.
Senior wechselt von der Kurzzeitpflege in die Langzeitpflege im Heim

Kurzzeitpflege im Notfall: Antrag bei fehlender Pflegebedürftigkeit nach § 39c SGB V

In akuten Fällen kann Kurzzeitpflege auch dann beantragt werden, wenn noch kein Pflegegrad besteht. Laut § 39c SGB V übernimmt die Krankenkasse in bestimmten Notfällen die Kosten für Kurzzeitpflege, um die häusliche Pflege sicherzustellen, wenn diese nach einer schweren Krankheit oder einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend nicht gewährleistet ist.

So läuft der Antrag ab:
Wenn Ihr Angehöriger oder Ihre Angehörige nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation, oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung aufgrund einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung des Gesundheitszustands dringend Pflege benötigen, wenden Sie sich direkt an die Krankenkasse - nicht an die Pflegekasse. 

Gut zu wissen: Der Sozialdienst des Krankenhauses kann Ihnen bei der Antragstellung helfen. 

Fazit: Kurzzeitpflege – Flexible Unterstützung in schwierigen Zeiten

Die Kurzzeitpflege bietet pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen eine wertvolle Entlastung, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist – sei es nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen. Mit den neuen Regelungen ab Juli 2025 wird die Kurzzeitpflege flexibler, da die Mittel für Kurzzeit- und Verhinderungspflege in einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst werden. Dies ermöglicht es, die Gelder je nach Bedarf flexibel zu nutzen. Zudem sorgen neue Transparenzregelungen dafür, dass Pflegebedürftige jederzeit im Blick haben, wie die Mittel verwendet werden.

Kurzzeitpflege bietet somit genau dann Unterstützung und Sicherheit, wenn sie am dringendsten benötigt wird.


💜-liche Grüße 

Kurzzeitpflege: Häufig gestellte Fragen

Was ist Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege ist eine temporäre Betreuung in einer Pflegeeinrichtung, wenn die Pflege zu Hause kurzfristig nicht möglich ist. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für bis zu acht Wochen im Jahr für Personen mit Pflegegrad 2 bis 5.

Kann die Kurzzeitpflege auch mit einem Pflegegrad 1 oder ohne Pflegegrad in Anspruch genommen werden?

Ja, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung kann Kurzzeitpflege auch ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 beantragt werden. In diesen Fällen übernimmt die Krankenkasse die Kosten, wenn die häusliche Pflege aufgrund einer schweren Krankheit nicht sichergestellt werden kann und die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht ausreichen. Personen mit Pflegegrad 1 können zusätzlich den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro nutzen, um anteilig die Kosten für Kurzzeitpflege zu decken.

Wann bleibt die Verhinderungspflege steuerfrei?

Die Verhinderungspflege ist steuerfrei, wenn sie von Angehörigen oder Personen übernommen wird, die eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen und sich moralisch zur Unterstützung verpflichtet fühlen. Zudem dürfen die Einnahmen die Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI nicht überschreiten (nach § 3 Nr. 36 EStG).

Hat mein Angehöriger mit einem Pflegegrad 3 Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Ja, Ihr Angehöriger hat mit Pflegegrad 3 Anspruch auf Kurzzeitpflege. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können diese Leistung in Anspruch nehmen, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist. 

Kann die Kurzzeitpflege auch zu Hause erfolgen?

Nein, die Kurzzeitpflege ist eine Leistung, die in einer vollstationären Einrichtung erbracht wird. Sie ist dafür gedacht, den Pflegebedürftigen vorübergehend außerhalb des häuslichen Umfelds zu versorgen, wenn eine Pflege zu Hause nicht möglich oder ausreichend ist. Für kurzfristige Entlastungen der Pflegeperson im häuslichen Umfeld eignet sich stattdessen die Verhinderungspflege, die flexibel auch zu Hause genutzt werden kann.

Kann die Kurzzeitpflege nur in vollstationären Pflegeeinrichtungen stattfinden?

Nein, nicht ausschließlich. Zwar findet die Kurzzeitpflege in der Regel in vollstationären Einrichtungen statt, doch in besonderen Fällen, wenn eine zugelassene Pflegeeinrichtung für die Kurzzeitpflege nicht verfügbar oder zumutbar ist, kann der Anspruch auch in speziellen Einrichtungen für behinderte Menschen oder anderen geeigneten Einrichtungen genutzt werden.
Zur Autorin

Isabell Jungesblut

EXAMINIERTE GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGERIN
Als Expertin für Gesundheits- und Krankenpflege bringt Isabell Jungesblut umfangreiche Erfahrungen aus der Akutversorgung aber auch aus der vollstationären Langzeitversorgung mit. Hier im Pflege ABC teilt sie ihr umfangreiches Wissen mit Ihnen, um die Pflege für Sie zu erleichtern.
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