Kurzzeitpflege 2025 - Antrag & Kosten
Isabell Jungesblut
Manchmal kommt der Moment, in dem die Pflege zu Hause für eine Weile einfach nicht mehr möglich ist. Vielleicht haben Sie das selbst schon erlebt: Ein Angehöriger oder eine Angehörige benötigt nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend mehr Unterstützung, oder eine plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands macht die Betreuung zu Hause schwierig. Auch eine Übergangszeit, in der noch Umbaumaßnahmen im Zuhause erforderlich sind, kann dazu führen, dass die häusliche Pflege nicht ausreicht. In solchen Fällen bietet die Kurzzeitpflege eine wertvolle Entlastung und die Möglichkeit, den Pflegebedürftigen für eine begrenzte Zeit in einer Pflegeeinrichtung gut versorgt zu wissen.
Die Kurzzeitpflege ist im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI), § 42 geregelt und steht Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 zu.
Aktuelle Voraussetzungen und wichtige Änderungen zur Kurzzeitpflege ab Juli 2025
Aktuell haben Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 Anspruch auf Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Die Pflegekasse unterstützt die pflegebedürftige Person und Sie, indem sie die Kosten für pflegebedingte Leistungen, Betreuung und medizinische Pflege übernimmt – und das bis zu einem Betrag von 1.774 Euro pro Kalenderjahr.
Derzeit gilt diese Regelung noch, aber ab Juli 2025 wird das Budget neu gestaltet – eine Änderung, die das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz mit sich bringt.
Die Leistungen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege werden dann zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zusammengefasst, der flexibel für beide Leistungen genutzt werden kann.
Kurzzeitpflege beantragen
Um Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, muss vorab ein Antrag bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt werden. Wichtig ist, dass die Einrichtung, in der die Kurzzeitpflege erfolgt, von der Pflegekasse zugelassen ist. Die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person kann Ihnen eine Liste der Einrichtungen geben, die infrage kommen, und Auskunft darüber geben, wie hoch die Kosten für eine Kurzzeitpflege dort sind. Beachten Sie, dass die Pflegekasse Kosten bis zu acht Wochen im Jahr übernimmt, jedoch maximal 1.774 Euro pro Jahr für die Kurzzeitpflege zahlt. Diese Regelung mit dem Höchstbetrag von 1.774 Euro gilt derzeit noch, jedoch nur bis Juli 2025. Ab diesem Zeitpunkt wird ein Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Kurzzeit- und Verhinderungspflege eingeführt, der flexibel für beide Leistungen genutzt werden kann.
Unterschiede zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
1. Ziel und Zweck
2. Ort der Pflege
3. Dauer und Umfang
4. Kostenübernahme
Aktuelle Regelung: Kombination und Übertragung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung bei der Kurzzeitpflege
Von der Kurzzeitpflege in die Langzeitpflege: Wann ein Wechsel sinnvoll ist
Kurzzeitpflege im Notfall: Antrag bei fehlender Pflegebedürftigkeit nach § 39c SGB V
Fazit: Kurzzeitpflege – Flexible Unterstützung in schwierigen Zeiten
Die Kurzzeitpflege bietet pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen eine wertvolle Entlastung, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist – sei es nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen. Mit den neuen Regelungen ab Juli 2025 wird die Kurzzeitpflege flexibler, da die Mittel für Kurzzeit- und Verhinderungspflege in einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst werden. Dies ermöglicht es, die Gelder je nach Bedarf flexibel zu nutzen. Zudem sorgen neue Transparenzregelungen dafür, dass Pflegebedürftige jederzeit im Blick haben, wie die Mittel verwendet werden.
Kurzzeitpflege bietet somit genau dann Unterstützung und Sicherheit, wenn sie am dringendsten benötigt wird.
Kurzzeitpflege: Häufig gestellte Fragen
Was ist Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege ist eine temporäre Betreuung in einer Pflegeeinrichtung, wenn die Pflege zu Hause kurzfristig nicht möglich ist. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für bis zu acht Wochen im Jahr für Personen mit Pflegegrad 2 bis 5.
Kann die Kurzzeitpflege auch mit einem Pflegegrad 1 oder ohne Pflegegrad in Anspruch genommen werden?
Ja, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung kann Kurzzeitpflege auch ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 beantragt werden. In diesen Fällen übernimmt die Krankenkasse die Kosten, wenn die häusliche Pflege aufgrund einer schweren Krankheit nicht sichergestellt werden kann und die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht ausreichen. Personen mit Pflegegrad 1 können zusätzlich den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro nutzen, um anteilig die Kosten für Kurzzeitpflege zu decken.
Wann bleibt die Verhinderungspflege steuerfrei?
Die Verhinderungspflege ist steuerfrei, wenn sie von Angehörigen oder Personen übernommen wird, die eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen und sich moralisch zur Unterstützung verpflichtet fühlen. Zudem dürfen die Einnahmen die Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI nicht überschreiten (nach § 3 Nr. 36 EStG).
Hat mein Angehöriger mit einem Pflegegrad 3 Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Ja, Ihr Angehöriger hat mit Pflegegrad 3 Anspruch auf Kurzzeitpflege. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können diese Leistung in Anspruch nehmen, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist.
Kann die Kurzzeitpflege auch zu Hause erfolgen?
Nein, die Kurzzeitpflege ist eine Leistung, die in einer vollstationären Einrichtung erbracht wird. Sie ist dafür gedacht, den Pflegebedürftigen vorübergehend außerhalb des häuslichen Umfelds zu versorgen, wenn eine Pflege zu Hause nicht möglich oder ausreichend ist. Für kurzfristige Entlastungen der Pflegeperson im häuslichen Umfeld eignet sich stattdessen die Verhinderungspflege, die flexibel auch zu Hause genutzt werden kann.
Kann die Kurzzeitpflege nur in vollstationären Pflegeeinrichtungen stattfinden?
Nein, nicht ausschließlich. Zwar findet die Kurzzeitpflege in der Regel in vollstationären Einrichtungen statt, doch in besonderen Fällen, wenn eine zugelassene Pflegeeinrichtung für die Kurzzeitpflege nicht verfügbar oder zumutbar ist, kann der Anspruch auch in speziellen Einrichtungen für behinderte Menschen oder anderen geeigneten Einrichtungen genutzt werden.
Zur Autorin
Isabell Jungesblut
Als Expertin für Gesundheits- und Krankenpflege bringt Isabell Jungesblut umfangreiche Erfahrungen aus der Akutversorgung aber auch aus der vollstationären Langzeitversorgung mit. Hier im Pflege ABC teilt sie ihr umfangreiches Wissen mit Ihnen, um die Pflege für Sie zu erleichtern.
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