Pflegereform 2024: Wichtige Änderungen auf einen Blick
Thea Regenberg
Bereits 2023 hat sich in der pflegerischen Versorgung in Deutschland viel getan, denn mit der Verabschiedung des Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetzes (PUEG) am 26. Mai 2023 wurden im Bundestag wichtige Weichen für die Zukunft gestellt. Diese Neuerung in der Pflegereform bringt entscheidende Änderungen und vor allem Verbesserungen mit sich, die sowohl professionell Pflegenden als auch pflegebedürftigen Personen und ihren Angehörigen zugutekommen. Die Reform stärkt die Pflege an verschiedenen Stellen und bringt Erhöhungen in den Leistungen mit sich, die den Alltag aller Beteiligten erleichtern sollen.
PUEG - Grundlage für Verbesserungen in 2024
Die Stärkung der Pflege – das war das zentrale Ziel der im Jahr 2023 verabschiedeten Neuerungen in der Pflegereform für die kommenden Jahre. Doch was bedeutet das genau? Wir werfen gemeinsam mal einen genaueren Blick darauf.
Seit Juli 2023 wurden die Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung bereits auf 3,4 % angehoben. Auf den ersten Blick mag das nicht unbedingt als Vorteil erscheinen, doch diese Erhöhung zielt auf die Stabilisierung der Finanzlage der Pflegeversicherung ab. Diese Stabilisierung ist entscheidend, um langfristig eine dynamische Anpassung der Pflegeleistungen zu ermöglichen, sodass Jahr für Jahr Verbesserungen für pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen umgesetzt werden können. Die Verbesserungen sind wichtig, da die häusliche Pflege angesichts der zunehmenden Pflegebedürftigkeit immer wichtiger wird und eine qualitativ bessere Versorgung sicherstellen soll.
Neben den Leistungsanpassungen setzt das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz, kurz PUEG, auch auf verbesserte Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende. Mit Blick in die Zukunft ist dieses Ziel, in Kombination mit der Förderung der Digitalisierung in der Langzeitpflege, ein unglaublich wichtiger Bestandteil der Neuerungen für 2024. Im Oktober 2023 gab es zudem bereits Änderungen in den Begutachtungsfristen. Die Regelfrist von 25 Arbeitstagen bleibt zwar bestehen, aber beispielsweise soll fortan eine Gutachterbeauftragung innerhalb von 3 Tagen stattfinden und ein Eilgutachten innerhalb von 5 Arbeitstage bei Krankenhausaufenthalt, Reha, Hospizpflege oder palliativer Versorgung, wenn dies für die weitere Versorgung nötig ist oder Pflegezeit angekündigt wurde. Für Antragsteller in häuslicher Umgebung ohne Palliativversorgung gilt eine Frist von zehn Arbeitstagen, wenn Pflegezeit oder Familienpflegezeit beim Arbeitgeber angemeldet wurde.
Welche Änderungen und Neuerungen jetzt für Sie ab 2024 in Ihrer individuellen Pflegesituation von Bedeutung sind, finden Sie zusammengefasst hier bei uns im Pflege ABC.
Hinweis: Sollte die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang erteilen oder die verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten werden, steht Ihnen eine Entschädigung zu. Für jede angefangene Woche der Verspätung muss die Pflegekasse 70 Euro zahlen. Ausnahmen gelten, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich die zu pflegende Person bereits in stationärer Pflege befindet und mindestens einen Pflegegrad 2 hat.
Seit Juli 2023 wurden die Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung bereits auf 3,4 % angehoben. Auf den ersten Blick mag das nicht unbedingt als Vorteil erscheinen, doch diese Erhöhung zielt auf die Stabilisierung der Finanzlage der Pflegeversicherung ab. Diese Stabilisierung ist entscheidend, um langfristig eine dynamische Anpassung der Pflegeleistungen zu ermöglichen, sodass Jahr für Jahr Verbesserungen für pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen umgesetzt werden können. Die Verbesserungen sind wichtig, da die häusliche Pflege angesichts der zunehmenden Pflegebedürftigkeit immer wichtiger wird und eine qualitativ bessere Versorgung sicherstellen soll.
Neben den Leistungsanpassungen setzt das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz, kurz PUEG, auch auf verbesserte Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende. Mit Blick in die Zukunft ist dieses Ziel, in Kombination mit der Förderung der Digitalisierung in der Langzeitpflege, ein unglaublich wichtiger Bestandteil der Neuerungen für 2024. Im Oktober 2023 gab es zudem bereits Änderungen in den Begutachtungsfristen. Die Regelfrist von 25 Arbeitstagen bleibt zwar bestehen, aber beispielsweise soll fortan eine Gutachterbeauftragung innerhalb von 3 Tagen stattfinden und ein Eilgutachten innerhalb von 5 Arbeitstage bei Krankenhausaufenthalt, Reha, Hospizpflege oder palliativer Versorgung, wenn dies für die weitere Versorgung nötig ist oder Pflegezeit angekündigt wurde. Für Antragsteller in häuslicher Umgebung ohne Palliativversorgung gilt eine Frist von zehn Arbeitstagen, wenn Pflegezeit oder Familienpflegezeit beim Arbeitgeber angemeldet wurde.
Welche Änderungen und Neuerungen jetzt für Sie ab 2024 in Ihrer individuellen Pflegesituation von Bedeutung sind, finden Sie zusammengefasst hier bei uns im Pflege ABC.
Hinweis: Sollte die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang erteilen oder die verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten werden, steht Ihnen eine Entschädigung zu. Für jede angefangene Woche der Verspätung muss die Pflegekasse 70 Euro zahlen. Ausnahmen gelten, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich die zu pflegende Person bereits in stationärer Pflege befindet und mindestens einen Pflegegrad 2 hat.
Das ändert sich ab Januar 2024: Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhöht
Menschen mit Pflegegraden 2 bis 5 erhalten monatlich eine Geldleistungen, das Pflegegeld, über das Sie frei verfügen können, um Ihre Pflege in der Häuslichkeit zu organisieren. Die Zahlung kann beispielsweise einer Pflegeperson für Ihre Unterstützung zu Gute kommen. Im Gegensatz zum Pflegegeld sind Pflegesachleistungen keine direkten Geldleistungen, sondern ermöglichen die Inanspruchnahme professioneller Dienstleistungen. Mit Pflegegrad 2 oder höher steht ein monatlicher Betrag zur Verfügung, um Pflege-Profis, wie Pflegedienste, zu engagieren. Beide Leistungen werden 2024 um 5% erhöht. Zukünftig soll es eine fortlaufende Preisentwicklung bei der Anpassung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen geben.
Hinweis: Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich bleibt bestehen.
Hinweis: Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich bleibt bestehen.
Änderungen beim Pflegegeld 2024
Änderungen bei den Pflegesachleistungen
Das Pflegeunterstützungsgeld: Mehr Flexibilität für pflegende Angehörige
Der Gemeinsame Jahresbetrag ab 2025: Diese Besonderheit gilt bereits ab 2024
Mehr Transparenz bei der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen
Ab dem 01.01.2024 haben Sie die Möglichkeit, alle sechs Monate eine Übersicht über die in Anspruch genommenen Pflegeleistungen und Kosten direkt von Ihrer Pflegekasse zu erhalten – ganz ohne komplizierten Antrag. Eine einfache, formlose Anforderung genügt. So behalten Sie immer den Überblick über bereits genutzte Leistungen und wissen genau, welche Unterstützung noch beansprucht werden kann. Das erleichtert die Planung der Pflege erheblich und gibt Ihnen außerdem Sicherheit im Umgang mit den verfügbaren Leistungen.
Leistungszuschlag für Pflegeheimbewohner ab Pflegegrad 2
Diese Neuerung betrifft zwar nicht direkt die häusliche Pflege, ist jedoch ebenfalls sehr wichtig: Das PUEG bringt ab Jahresbeginn 2024 eine Änderung für Menschen, die in einem Pflegeheim leben. Ab Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige einen Leistungszuschlag von der Pflegeversicherung, der den Eigenanteil für pflegebedingte Aufwendungen in stationären Einrichtungen reduziert. Die Höhe dieses Zuschlags richtet sich nach der Dauer des Aufenthalts und wird ab dem 01.01.2024 um jeweils 5-10 Prozent erhöht. Diese Anpassung entlastet die Betroffenen und sorgt für mehr finanzielle Unterstützung in der stationären Pflege.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: Das ist neu ab Juli 2024
In der häuslichen Pflege werden tagtäglich Produkte benötigt, um den Alltag zu erleichtern und die Hygiene sicherzustellen. Möglicherweise nutzen Sie bereits die sogenannten “zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel” oder früher auch bekannt als "Pflegeboxen" – Sie sind eine hilfreiche Unterstützung für jede zu pflegende Person mit einem anerkannten Pflegegrad 1 bis 5. Dabei handelt es sich um Verbrauchsmaterialien wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel und Mundschutze, die Sie regelmäßig nach Hause geliefert bekommen können. Die Pflegekasse übernimmt dafür einen monatlichen Zuschuss von 40 Euro, die Abrechnung erfolgt in der Regel direkt über einen Anbieter der Wahl.
Aber was ist jetzt neu? Seit dem 01. Juli 2024 gibt es wichtige Neuerungen in der Inanspruchnahme dieser Produkte. Der Spitzenverband der Pflegekassen hat seine Verträge mit Sanitätshäusern, Apotheken und anderen Anbietern angepasst. Ab sofort gilt: Die Initiative zur Kontaktaufnahme muss von Ihnen, also dem Versicherten, ausgehen. Damit soll verhindert werden, dass unerwünschte Anrufe oder Besuche an der Wohnungstür stattfinden. Jede pflegebedürftige Person soll die Möglichkeit haben, die Produkte individuell nach ihrem Bedarf zusammenzustellen. Außerdem ist es Pflicht, dass eine fachgerechte Beratung durch geschulte Fachkräfte stattfindet, bevor die Beantragung stattfindet. Ein speziell entwickeltes Formular wird dabei vom Anbieter ausgefüllt, um sicherzustellen, dass die ausgewählten Hilfsmittel auch wirklich notwendig und geeignet für Ihre Pflegesituation sind.
Aber was ist jetzt neu? Seit dem 01. Juli 2024 gibt es wichtige Neuerungen in der Inanspruchnahme dieser Produkte. Der Spitzenverband der Pflegekassen hat seine Verträge mit Sanitätshäusern, Apotheken und anderen Anbietern angepasst. Ab sofort gilt: Die Initiative zur Kontaktaufnahme muss von Ihnen, also dem Versicherten, ausgehen. Damit soll verhindert werden, dass unerwünschte Anrufe oder Besuche an der Wohnungstür stattfinden. Jede pflegebedürftige Person soll die Möglichkeit haben, die Produkte individuell nach ihrem Bedarf zusammenzustellen. Außerdem ist es Pflicht, dass eine fachgerechte Beratung durch geschulte Fachkräfte stattfindet, bevor die Beantragung stattfindet. Ein speziell entwickeltes Formular wird dabei vom Anbieter ausgefüllt, um sicherzustellen, dass die ausgewählten Hilfsmittel auch wirklich notwendig und geeignet für Ihre Pflegesituation sind.
Neue Regelung für die Versorgung bei Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
Außerdem neu ist seit dem 1. Juli 2024 eine wichtige Regelung, die Pflegebedürftigen zugutekommt, deren pflegende Angehörige Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen in Anspruch nehmen. Nach § 42a SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn ihre Pflegeperson gleichzeitig dort medizinische Vorsorge oder Rehabilitation erhält und das ist wirklich entlastend. Die Neuerung stellt sicher, dass die pflegerische Versorgung während der medizinischen Maßnahmen gewährleistet ist. Die Pflegebedürftigen haben Anspruch auf die Übernahme aller pflegebedingten Kosten, einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, medizinische Behandlungspflege, Unterkunft und Verpflegung. Zudem werden auch Fahr- und Gepäcktransportkosten erstattet, die im Zusammenhang mit der Versorgung entstehen.Der Antrag auf diese Leistungen kann gemeinsam mit dem Antrag der Pflegeperson gestellt werden, sofern der Pflegebedürftige zustimmt. Die Pflegekasse prüft dann, ob die Versorgung in der gewünschten Einrichtung möglich ist und unterstützt dann bei der weiteren Planung der notwendigen Schritte. Das ermöglicht pflegenden Angehörigen, notwendige Vorsorge- oder Reha-Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, ohne sich um die Versorgung ihrer Angehörigen sorgen zu müssen. Das fördert nicht nur die Gesundheit der Pflegepersonen, sondern sorgt auch für eine sichergestellte Versorgung der Pflegebedürftigen.
Ausblick auf 2025: Weitere Anpassungen der Pflegeleistungen
Wie zu Beginn erwähnt, soll es damit natürlich nicht getan sein. Geplant wird, die Pflegeleistung ab 2025 dynamisch zu erhöhen. Eine weitere geplante Erhöhung soll bereits im Januar 2025 um 4,5% stattfinden. Weitere Themen in 2025 werden der Gemeinsame Jahresbetrag sein und die Möglichkeit und Änderungen in der Verhinderungspflege sein.
Fazit: Das bedeuten die Neuerungen für die Pflege 2024
Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) bringt viele positive Veränderungen für zu Pflegende, pflegende Angehörige und auf beruflich Pflegende mit sich. Mit der Erhöhung der Pflegeleistungen, mehr Transparenz und größerer Flexibilität bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird die Pflege Schritt für Schritt gestärkt. Gleichzeitig wird die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung gesichert und die Digitalisierung im Pflegesektor vorangetrieben. Diese Maßnahmen machen die Pflege nicht nur besser planbar, sondern helfen auch, individuell auf die Bedürfnisse Ihrer Angehörigen einzugehen. Für beruflich Pflegende bedeutet das ebenfalls mehr Unterstützung und Entlastung. Über weitere interessante und wichtige Neuerungen halten wir Sie natürlich auf dem Laufenden.
💜-liche Grüße
Ihre Thea Regenberg
💜-liche Grüße
Ihre Thea Regenberg
Pflegereform 2024: Häufig gestellte Fragen
1. Wie viel Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es ab Januar 2024?
Ab Januar 2024 werden das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen um 5 % erhöht. Die Erhöhung betrifft alle Pflegegrade von 2 bis 5. Das Pflegegeld bietet pflegebedürftigen Personen finanzielle Unterstützung, um die häusliche Pflege selbständig zu organisieren, während Pflegesachleistungen dazu genutzt werden können, professionelle Pflegedienste in Anspruch zu nehmen.
2. Was ist das Pflegeunterstützungsgeld und was ändert sich ab 2024?
Pflegende Angehörige können sich bei einer plötzlich eingetretenen Pflegebedürftigkeit eines Familienmitglieds bis zu 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen, um die Versorgung zu organisieren. Wird während dieser Zeit das Gehalt nicht weitergezahlt, kann das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt werden. Ab 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld nun einmal pro Kalenderjahr pro pflegebedürftiger Person beantragt werden. Es ist unabhängig vom Pflegegrad.
3. Was ist der “Gemeinsame Jahresbetrag”?
Der "Gemeinsame Jahresbetrag" ist eine Neuerung des Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetzes (PUEG), die ab Juli 2025 eingeführt werden soll. Diese Regelung bündelt die Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem flexiblen Jahresbetrag von 3.539 Euro für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Dieser Betrag kann dann je nach individuellem Bedarf für beide Leistungsarten flexibel genutzt werden. Bereits ab Januar 2024 gilt die Regelung für junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit schweren Beeinträchtigungen (Pflegegrad 4 oder 5), die einen Betrag von 3.386 Euro flexibel nutzen können.
4. Wie erfahre ich, welche Pflegeleistungen noch verfügbar sind?
Ab Januar 2024 können Sie alle sechs Monate eine Übersicht über die in Anspruch genommenen Pflegeleistungen und Kosten von der Pflegekasse anfordern. Dazu muss kein komplizierter Antrag gestellt werden – eine einfache formlose Anforderung genügt. So behalten Sie immer den Überblick und können besser planen, welche Leistungen noch genutzt werden können und wie viel Sie bereits beansprucht haben.
5. Was ändert sich ab 2024 für Pflegeheimbewohner?
Mehr finanzielle Entlastung für Pflegeheimbewohner. Ab Pflegegrad 2 gibt es ab 2024 einen erhöhten Leistungszuschlag, der den Eigenanteil für pflegebedingte Aufwendungen in stationären Einrichtungen reduziert. Der Zuschlag wird je nach Aufenthaltsdauer gestaffelt und beträgt ab 2024 zwischen 15 % und 75 %, abhängig davon, wie lange die Person bereits im Pflegeheim lebt.
Zur Autorin
Thea Regenberg
Als erfahrene Altenpflegerin kennt sich Thea Regenberg mit den besonderen Bedürfnissen älterer Menschen bestens aus. Im Pflege ABC teilt sie ihr Fachwissen in der Grund- und Behandlungspflege, sowie der Organisation und Dokumentation von medizinischen und pflegefachlichen Abläufen.
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