Pflegereform 2025: Wichtige Änderungen auf einen Blick
Isabell Jungesblut
Im Jahr 2025 wird zwar keine neue Pflegereform eingeführt, jedoch wird die Reform von 2023 fortgesetzt, was auch für 2025 zahlreiche Verbesserungen mit sich bringt. Ein zentraler Bestandteil der Reform aus dem Jahr 2023 ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz auch PUEG genannt, das gezielt Maßnahmen zur Entlastung und Unterstützung in der Pflege umsetzt. Während das PUEG konkrete Verbesserungen einführt, die über mehrere Jahre wirken, beinhaltet die gesamte Pflegereform 2023 eine Vielzahl von gesetzlichen und strukturellen Änderungen, die darauf abzielen, das Pflegesystem langfristig nachhaltiger und gerechter zu gestalten.
Sie können sich auf finanzielle Entlastungen, erweiterte Unterstützungsangebote und verbesserte Pflegeleistungen freuen. Dazu gehören unter anderem eine Erhöhung des Pflegegeldes, bessere Sachleistungen und mehr Flexibilität bei der Nutzung von Pflege- und Entlastungsangeboten. Ziel der Reform ist es, die häusliche Pflege für Sie und Ihre Liebsten zu erleichtern, die Pflegequalität zu erhöhen und dafür zu sorgen, dass Pflegebedürftige länger in ihrem vertrauten Umfeld bleiben können.Bereits im Jahr 2024 hat die Pflegereform bedeutende Änderungen und Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen gebracht, die Sie hier nachlesen können.
Sie können sich auf finanzielle Entlastungen, erweiterte Unterstützungsangebote und verbesserte Pflegeleistungen freuen. Dazu gehören unter anderem eine Erhöhung des Pflegegeldes, bessere Sachleistungen und mehr Flexibilität bei der Nutzung von Pflege- und Entlastungsangeboten. Ziel der Reform ist es, die häusliche Pflege für Sie und Ihre Liebsten zu erleichtern, die Pflegequalität zu erhöhen und dafür zu sorgen, dass Pflegebedürftige länger in ihrem vertrauten Umfeld bleiben können.Bereits im Jahr 2024 hat die Pflegereform bedeutende Änderungen und Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen gebracht, die Sie hier nachlesen können.
Diese Verbesserungen können Sie durch das Pflegeunterstüzungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) im Jahr 2025 erwarten
Neben der Verbesserung der Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende und der Stabilisierung der Finanzen zielt das PUEG, als ein Teil der Pflegereform, darauf ab, die häusliche Pflege zu stärken, die Leistungen auszubauen und finanzielle Belastungen zu begrenzen. Da dieser Aspekt für Sie in der häuslichen Pflege von besonderer Bedeutung ist, erfahren Sie im Folgenden, welche konkreten Verbesserungen im häuslichen Pflegebereich zu erwarten sind.
Pflegeleistungen 2025: Leistungserhöhung aller Leistungsbeträge ab 01.01.2025 um 4,5 Prozent
Pflegegeld 2025
Das Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung, die von der Pflegeversicherung an Pflegebedürftige gezahlt wird, wenn diese zu Hause von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen versorgt werden. Das Pflegegeld wird ab Januar 2025 um 4,5% erhöht.
Pflegesachleistungen 2025
Die Pflegesachleistung umfasst häusliche Pflege, die von professionellen Pflegekräften zum Beispiel in Form von Grundpflege, Betreuung oder hauswirtschaftlicher Versorgung erbracht wird. Ab Januar 2025 steigt auch diese Leistung um 4,5% an.
Entlastungsbetrag 2025
Der Entlastungsbetrag kann zur Unterstützung pflegender Angehöriger, zur Förderung der Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen, für Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Alltag, zur Finanzierung von Eigenanteilen bei der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege sowie in einigen Bundesländern für Nachbarschaftshilfe genutzt werden. Aktuell liegt der Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade bei 125 Euro monatlich. Durch die Erhöhung von 4,5% wird der Entlastungsbetrag ab 2025 voraussichtlich bei 131 Euro monatlich liegen, also um 6 Euro höher als das Jahr zuvor.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 2025
Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch besteht für alle pflegebedürftigen Personen in häuslicher Pflege. Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören zum Beispiel Desinfektionsmittel, Handschuhe oder Bettschutzeinlagen. Ab Januar 2025 erhöht sich der Höchstbetrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch voraussichtlich von 40 Euro monatlich auf 42 Euro monatlich für alle Pflegegrade. Das wäre eine Erhöhung um 2 Euro monatlich.
Tages- und Nachtpflege 2025
Tagespflege und Nachtpflege sind Formen der teilstationären Pflege. Das bedeutet, dass ein Teil der Pflege zu Hause stattfindet, während der andere Teil von professionell Pflegenden in einer Pflegeeinrichtung oder Tagesstätte übernommen wird. Die Pflege zu Hause wird somit durch Aufenthalte in einer Einrichtung für die Tages- oder Nachtpflege ergänzt. Durch die Erhöhung von 4,5% ab Januar 2025 ändern sich die Beiträge wie folgt.
Zuschüsse zur Wohnraumanpassung 2025
Die Pflegekasse kann auf Antrag einen Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen in der Wohnung von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 gewähren. Diese Maßnahmen sollen die Pflege zu Hause ermöglichen, erleichtern oder die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person fördern. Zudem wird so eine Überlastung der Pflegepersonen vermieden. Dieser Zuschuss liegt aktuell bei 4.000 Euro pro Maßnahme und beträgt ab Januar 2025 voraussichtlich 4.180 Euro pro Maßnahme.
Leistungen für die vollstationäre Pflege 2025
Vollstationäre Pflege bedeutet die Unterbringung und Pflege in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung. Die Pflegeversicherung übernimmt dabei einen festen Betrag für die Pflegekosten, welcher vom Pflegegrad der Person abhängig ist. Da die Leistungen für die vollstationäre Pflege ab Januar 2025 um 4,5 % steigen sollen, ergeben sich voraussichtlich folgende neue Beitragshöhen.
Der Gemeinsame Jahresbetrag (Zusammenführung der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege) zum 01.07. 2025 mit Besonderheit ab 2024
Besonderheit ab 2024 für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren
Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schweren Einschränkungen werden häufig von ihren Eltern betreut, die dabei vor besonderen Herausforderungen stehen. Für diese Familien ist die Verhinderungspflege von besonderer Bedeutung, da sie gewährleistet, dass die Betreuung zu Hause auch dann fortgesetzt wird, wenn die Eltern vorübergehend ausfallen. Um diese Familien zu entlasten, wurden die wesentlichen Vorteile vom Gemeinsamen Jahresbetrag für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 schon vorgezogen, und zwar für alle bis zum 25. Lebensjahr. Deshalb gab es für diese Personengruppe schon ab 01. Januar 2024 wichtige Änderungen bei der Verhinderungspflege.
Der Betrag für die Kurzzeitpflege kann ab Januar 2024 schon zu 100% auf die Verhinderungspflege umgewandelt werden, wenn er noch nicht genutzt wurde. Das erlaubt dieser Gruppe eine flexiblere Verwendung der summierten Leistungsbeiträge in Höhe von bis zu 3.386 Euro für die beiden Leistungen. Ebenso kann die Verhinderungspflege anstatt bis zu sechs bereits bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Ab Juli 2025 wird für diese Personengruppe dann das Budget des Gemeinsamen Jahresbetrags eingeführt, das bei 3.539 Euro liegt.
Eine weitere Erleichterung, die für die Personengruppe bereits eingetreten ist: Die Vorpflegezeit, die bisher erforderlich war, um Verhinderungspflege erstmals in Anspruch zu nehmen, entfällt für diese Personengruppe vollständig. Und während der Verhinderungspflege wird das zuvor bezogene Pflegegeld nun nicht nur für bis zu sechs, sondern für bis zu acht Wochen weiter hälftig ausgezahlt. Diese Neuerungen geben mehr Flexibilität und Unterstützung in der Pflege der Herzensmenschen.
Fazit: Pflegeleistungen im Wandel – Entlastung und Perspektiven für Angehörige
In der Pflegepolitik könnten künftig weitere Entwicklungen folgen, die noch stärker auf die Bedürfnisse pflegender Angehöriger und Pflegebedürftiger eingehen. Zum 1. Januar 2028 ist bereits eine weitere Erhöhung der Leistungsbeträge geplant, die sich am Anstieg der Kerninflationsrate in den drei vorausgehenden Kalenderjahren orientiert. Hierbei werden sämtliche Leistungsbeträge der Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung regelgebunden automatisch dynamisiert. Zusätzlich sind denkbar, dass weitere finanzielle Entlastungen, eine noch flexiblere Gestaltung der Pflegeleistungen und eine stärkere Integration digitaler Technologien in die Pflege in den kommenden Jahren in den Fokus rücken. Auch die langfristige Sicherung der Pflegefinanzierung und gezielte Maßnahmen zur Entlastung des Pflegesystems werden voraussichtlich zentrale Themen bleiben.
💜-liche Grüße
Ihre Isabell Jungesblut
💜-liche Grüße
Ihre Isabell Jungesblut
Pflegereform 2025: Häufig gestellte Fragen
1. Was sind die Hauptziele des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes und der Pflegereform 2023?
Die Hauptziele des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) und der Pflegereform 2023 sind die finanzielle Stabilisierung der Pflegeversicherung, die Verbesserung der Pflegeleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörige, sowie die Förderung besserer Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte.
2. Welche Pflegeleistungen werden durch die Pflegereform 2025 erhöht?
Zum 1. Januar 2025 werden alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen wie auch im teil- und vollstationären Bereich – in Höhe von 4,5 Prozent erhöht. Zudem werden die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt und somit erhöht, um mehr Flexibilität und Entlastung zu ermöglichen.
3. Wie profitieren pflegende Angehörige in 2025 von der Pflegereform?
Pflegebedürftige und pflegende Angehörige profitieren von höheren Pflegegeldern und Pflegesachleistungen sowie verbesserten Entlastungsangeboten, wie der Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Diese Maßnahmen sollen den Pflegealltag erleichtern und die finanzielle Belastung reduzieren.
4. Was ist der Gemeinsame Jahresbetrag?
Der gemeinsame Jahresbetrag ist eine Zusammenlegung der Budgets für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Ab dem 1. Juli 2025 werden diese beiden Leistungen zu einem flexiblen Gesamtbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zusammengeführt. Pflegebedürftige können den gemeinsamen Betrag je nach Bedarf flexibel für beide Leistungsarten einsetzen.
5. Wie viel Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es ab Januar 2025?
Ab Januar 2025 werden das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen um 4.5 % erhöht. Die Erhöhung betrifft alle Pflegegrade von 2 bis 5. Das Pflegegeld bietet pflegebedürftigen Personen finanzielle Unterstützung, um die häusliche Pflege selbständig zu organisieren, während Pflegesachleistungen dazu genutzt werden können, professionelle Pflegedienste in Anspruch zu nehmen.
6. Wird der Entlastungsbetrag 2025 erhöht?
Ja, ab 2025 wird der Entlastungsbetrag voraussichtlich um 4,5 % erhöht. Derzeit liegt der Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade bei 125 Euro pro Monat. Durch eine Anpassung um 4,5 % wird dieser Betrag ab 2025 auf voraussichtlich 131 Euro monatlich angehoben.
Zur Autorin
Isabell Jungesblut
Als Expertin für Gesundheits- und Krankenpflege bringt Isabell Jungesblut umfangreiche Erfahrungen aus der Akutversorgung aber auch aus der vollstationären Langzeitversorgung mit. Hier im Pflege ABC teilt sie ihr umfangreiches Wissen mit Ihnen, um die Pflege für Sie zu erleichtern.
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