Pflegezeit für Angehörige: Anspruch, Dauer, Bezahlung

Thea Regenberg

Pflegezeit für Angehörige: Anspruch, Dauer, Bezahlung

   Thea Regenberg  
Die Pflege eines Angehörigen ist eine Herzensangelegenheit, bringt aber auch viele Fragen und Herausforderungen mit sich. Neben der emotionalen Herausforderung ist die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege ein großes und wichtiges Thema. Eine hilfreiche Möglichkeit bietet hier die Pflegezeit, die es möglich macht, sich für bis zu sechs Monate teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen zu lassen. So können Sie sich als Angehörige für eine Zeit lang um Ihr Familienmitglied kümmern, ohne Ihren Job aufgeben zu müssen. 

Pflegezeit: Was steckt dahinter?

Sie möchten sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern, wissen aber nicht, wie Sie das mit Ihren alltäglichen Verpflichtungen vereinbaren sollen? Der Job, die Familie und andere Aufgaben lassen sich nicht so einfach beiseiteschieben. Genau hier bietet das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) eine wertvolle Unterstützung. Es ermöglicht Ihnen, unter bestimmten Voraussetzungen, bis zu sechs Monate vollständig von der Arbeit freigestellt zu werden, um sich ganz der Pflege Ihres Familienmitglieds zu widmen. Diese Freistellung ist zwar unbezahlt, es gibt aber die Option, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen, um finanzielle Einbußen zu vermeiden. Die Pflegezeit lässt sich außerdem mit weiteren Regelungen wie der Familienpflegezeit oder einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung kombinieren – bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten. So haben Sie die Möglichkeit, sich der Versorgung Ihres Angehörigen zu widmen und für ihn oder sie da zu sein. In diesem Beitrag erfahren Sie die wichtigsten Details zum Thema Pflegezeit. Sie erfahren, wann Sie Anspruch auf die Pflegezeit haben und welche wichtigen Formalitäten und Hinweise dabei zu beachten sind. 
Älterer Herr sitzt im Rollstuhl und benötigt Hilfe

Wer kann die Pflegezeit in Anspruch nehmen?

Arbeitnehmende, die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, haben grundsätzlich Anspruch auf Pflegezeit, sofern sie in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten. Anspruchsberechtigt sind dann unter anderem Eltern, Geschwister, Ehepartner oder Kinder – also nahe Familienangehörige. Sie können sich vollständig oder teilweise für bis zu sechs Monate von Ihrer Arbeit freistellen lassen. Für die Begleitung von pflegebedürftigen, minderjährigen, nahen Angehörigen kann die Pflegezeit auch in Anspruch genommen werden, wenn diese sich in einer Einrichtung befinden. Arbeiten Sie in einem kleineren Unternehmen, gibt es leider keine gesetzliche Verpflichtung, jedoch können freiwillige Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber getroffen werden. Es ist immer ratsam, in ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber zu gehen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Auch Auszubildende können eine Pflegezeit in Anspruch nehmen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Auswirkungen auf die Ausbildungszeit entstehen können, da diese sich verlängern kann, insbesondere wenn die Pflegezeit mehr als ein Zehntel der gesamten Ausbildungszeit ausmacht. Eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Ausbildungsunternehmen und beispielsweise der zuständigen Kammer ist wichtig, um individuelle Absprachen und Auswirkungen im Vorfeld zu klären. 

Wichtig zu wissen: Sie haben auch die Möglichkeit, bis zu drei Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freigestellt zu werden, um einen nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase zu begleiten. Dann können Sie für Ihren Angehörigen da sein und ihn oder sie auf seinem oder ihrem letzten Weg begleiten, auch wenn er oder sie sich in einem Hospiz befindet. Ein Pflegegrad ist dafür nicht notwendig. Auch für diesen Zeitraum können Sie ein zinsloses Darlehen in Anspruch nehmen.

Pflegezeit beantragen: Fristen und Besonderheiten 

Wenn Sie die Pflegezeit beantragen möchten und alle Voraussetzungen stimmen, gibt es einige wichtige Fristen und Besonderheiten zu beachten. Vorab sollte natürlich immer eine Abstimmung mit dem Arbeitgeber erfolgen, insbesondere bei einer teilweisen Freistellung, da in diesem Fall dann eine schriftliche Vereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeiten notwendig ist. Ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit besteht in allen Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten – wobei eine vorherige Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich ist. Bei kleineren Betrieben gibt es leider keine gesetzliche Verpflichtung, jedoch können dann freiwillige Regelungen in Bezug auf eine Freistellung getroffen werden. Die Pflegezeit muss immer schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden, wobei eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen gilt. Sollten Sie von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit wechseln, muss dies acht Wochen im Voraus angekündigt werden. Die Pflegezeit endet nach maximal sechs Monaten oder früher, wenn sich die Umstände ändern, beispielsweise wenn der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist oder verstirbt. In diesem Fall endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Ein Krankenhausaufenthalt des Angehörigen beendet die Pflegezeit nicht. Beachten Sie, dass Sie die Pflegezeit für denselben Angehörigen nur einmal beantragen können, jedoch ist eine Unterstützung durch Dritte oder ambulante Pflegedienste während der Pflegezeit kein Problem. Auch eine Freistellung zur Pflege im Ausland lebender Angehöriger ist möglich, sofern die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgt.
Auf der Internetseite “Wege zur Pflege” vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können Sie sich ein Musterformular für die Ankündigung der Pflegezeit herunterladen. 

Finanzielle Unterstützung während der Pflegezeit

Bei der Beantragung des zinnslosen Darlehens für die Pflegezeit
Lassen Sie sich nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) vollständig oder teilweise von Ihrer Arbeit freistellen, können Sie für die Zeit beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen, um den Einkommensverlust auszugleichen, da in dieser Zeit in der Regel kein oder nur ein reduziertes Gehalt weitergezahlt wird. Das zinslose Darlehen für die Pflegezeit orientiert sich am Einkommensverlust des Arbeitnehmers. Die monatlichen Auszahlungen des Darlehens können bis zu 50% Ihres Nettolohnausfalls ausgleichen. Dabei können Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin selbst entscheiden, wie viel sie von diesem maximalen Betrag in Anspruch nehmen möchten. Es gibt jedoch eine Untergrenze: Das monatliche Darlehen muss mindestens 50 Euro betragen. 
In Härtefällen, wie bei Arbeitslosigkeit, Krankheit oder finanziellen Engpässen, kann die Rückzahlung aufgeschoben werden. Zudem ist unter bestimmten Bedingungen ein teilweiser oder vollständiger Erlass des Darlehens möglich. Ein teilweiser Erlass kann beantragt werden, wenn die Pflege des Angehörigen nach der Freistellung fortgeführt wird und gleichzeitig finanzielle Schwierigkeiten bestehen. Ein vollständiger Erlass erfolgt, wenn der Darlehensnehmer nach der Freistellung mindestens zwei Jahre lang Sozialleistungen erhält oder verstirbt. Es ist ratsam, sich im Vorfeld umfassend über die Darlehensbedingungen zu informieren und beraten zu lassen. 

Das zinslose Darlehen können Sie direkt beim BAFzA beantragen. Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Webseite www.wege-zur-pflege.de. Sie können zudem die Höhe Ihres Darlehens mit dem Familienpflegezeit-Rechner vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend berechnen. 

Versicherungsschutz während der Pflegezeit

Wenn Sie während der Pflegezeit eine vollständige Freistellung von der Arbeit nehmen, endet die Versicherungspflicht aus Ihrer bisherigen Beschäftigung mit dem letzten Tag der Gehaltszahlung. Dies bedeutet, dass Sie nicht mehr über Ihren Job kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert sind, während Sie sich um Ihren pflegebedürftigen Angehörigen kümmern.

Da es wichtig und verpflichtend ist, weiterhin kranken- und pflegeversichert zu sein, prüft Ihre Krankenkasse zunächst, ob eine kostenlose Familienversicherung möglich ist. Ist dies nicht der Fall, können Sie sich freiwillig weiterversichern. Sie können bei der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen beantragen, dass diese die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags übernimmt. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen ebenfalls Absicherungsmöglichkeiten während der Pflegezeit. Die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung Ihres Angehörigen übernimmt die Beiträge zur Rentenversicherung, wenn Sie mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, in häuslicher Umgebung pflegen und der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 hat. Für die Arbeitslosenversicherung gelten besondere Bedingungen: Die Beiträge werden übernommen, wenn Sie Ihre Beschäftigung vollständig oder teilweise aufgeben und unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung waren oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben. Zusätzlich sind Sie während der Pflegetätigkeit automatisch unfallversichert, ohne dass Sie dafür Beiträge zahlen müssen. Lassen Sie sich vor Antritt Ihrer Pflegezeit von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person und Ihrer Krankenkasse zu diesem Thema beraten, um im Fall der Fälle abgesichert zu sein. 

Kündigungsschutz während der Pflegezeit

Wenn Sie sich Gedanken darüber machen, ob Sie aufgrund Ihrer Freistellung Ihren Arbeitsplatz verlieren können, dann können wir Sie beruhigen. Während der Pflegezeit, der Familienpflegezeit und der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht ein Kündigungsschutz. Dieser greift ab der schriftlichen Ankündigung der Pflegezeit, spätestens jedoch zwölf Wochen vor dem Beginn der Freistellung, und gilt bis zum Ende der Pflegezeit. In dieser Zeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, und selbst dann muss die Kündigung immer nochmal von der zuständigen Landesbehörde überprüft und genehmigt werden. Dieser Schutz bietet Ihnen als pflegende Angehörige die Sicherheit, sich voll auf die Pflege zu konzentrieren, ohne Angst vor dem Verlust Ihres Arbeitsplatzes. Sollte es dennoch zu einer Kündigung oder anderweitigen Problemen kommen, ist es ratsam, sich rechtzeitig juristischen Rat einzuholen. 
Während der Pflegezeit ist man vor Kündigung durch den Arbeitgeber geschützt

So können Sie Familienpflegezeit und Pflegezeit kombinieren

Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit bieten zwei unterschiedliche Wege, um Pflegeaufgaben innerhalb der Familie mit dem Beruf zu vereinbaren. Die Pflegezeit ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu 6 Monaten, während die Familienpflegezeit eine Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden pro Woche für bis zu 24 Monate erlaubt. Welche Option für Sie die richtige ist, hängt natürlich von Ihrer individuellen Situation ab. Besonders praktisch ist aber, dass sich beide Modelle kombinieren lassen, sodass Sie beispielsweise nach der Pflegezeit nahtlos in die Familienpflegezeit übergehen können – wobei die Gesamtdauer jedoch 24 Monate nicht überschreiten darf. Wichtig ist, dass der Übergang lückenlos erfolgt, um den durchgehenden Kündigungsschutz und die kontinuierliche Unterstützung für Ihren Angehörigen zu gewährleisten. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht bereits bei Unternehmen ab 15 Mitarbeitenden, während bei der Familienpflegezeit zusätzliche Regelungen zu beachten sind, denn sie gilt ab einer Unternehmensgröße von mindestens 25 Mitarbeitenden. In beiden Fällen ist eine frühzeitige Planung und Absprache mit dem Arbeitgeber entscheidend, damit Ihr Familienmitglied schnellstmöglich und umfassend versorgt werden kann. 

Fazit: Mehr Flexibilität für die Pflege von nahen Angehörigen

Die Pflegezeit bietet pflegenden Angehörigen neben der Familienpflegezeit eine wertvolle Flexibilität, um sich beruflichen und familiären Verpflichtungen gleichermaßen widmen zu können. Ob Sie eine vollständige Auszeit oder eine reduzierte Arbeitszeit wählen – beide Modelle ermöglichen es Ihnen, sich in schwierigen Phasen um die Pflege eines nahen Angehörigen zu kümmern, ohne dabei den Arbeitsplatz zu gefährden. Besonders hilfreich ist auch die Möglichkeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit zu kombinieren und so insgesamt bis zu 24 Monate für die Pflege zur Verfügung zu haben. Eine frühzeitige Planung ist entscheidend. Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Arbeitgeber, informieren Sie sich über die verschiedenen Fristen und prüfen Sie Ihre Optionen, wie etwa das Pflegeunterstützungsgeld während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder das zinslose Darlehen. Nutzen Sie auch die hilfreichen Angebote wie das Pflegetelefon oder das Internetportal "Wege zur Pflege“, um sich umfassend beraten zu lassen.

💜-liche Grüße 

Ihre Thea Regenberg

Pflegezeit: Häufig gestellte Fragen

Wer hat Anspruch auf Pflegezeit?

Pflegezeit kann von Arbeitnehmenden in Anspruch genommen werden, die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Dazu zählen unter anderem Eltern, Geschwister, Ehepartner oder Kinder. Ein gesetzlicher Anspruch auf Pflegezeit besteht bei Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten. Auch Auszubildende können Pflegezeit beantragen, allerdings müssen dabei mögliche Auswirkungen auf die Ausbildungszeit berücksichtigt werden.

Wie lange kann die Pflegezeit beansprucht werden?

Die Pflegezeit kann für maximal sechs Monate beansprucht werden. Während dieser Zeit können Sie sich entweder vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um sich um Ihren pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern. Die Pflegezeit endet nach Ablauf dieser sechs Monate oder, falls sich die Umstände ändern, z.B. wenn der Angehörige verstirbt oder nicht mehr pflegebedürftig ist. Durch einen Krankenhausaufenthalt wird die Pflegezeit nicht unterbrochen.

Wird man in der Pflegezeit weiter bezahlt?

Während der Pflegezeit erhalten Sie in der Regel kein Gehalt, es sei denn, Ihr Arbeitgeber hat etwas anderes geregelt. Sie können aber finanzielle Unterstützung in Form eines zinslosen Darlehens beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Dieses Darlehen hilft, den Verdienstausfall zu überbrücken. Die Rückzahlung erfolgt in Raten. In bestimmten Härtefällen kann die Rückzahlung aufgeschoben oder sogar erlassen werden.

Kann mich mein Arbeitgeber während der Pflegezeit kündigen?

Während der Pflegezeit erhalten Sie einen Kündigungsschutz. Dieser beginnt mit der schriftlichen Ankündigung der Pflegezeit, spätestens jedoch zwölf Wochen vor dem Beginn, und endet erst nach Ablauf der Pflegezeit. Ihr Arbeitgeber darf in dieser Zeit nicht ohne triftigen Grund kündigen. 

Kann ich die Pflegezeit auch für im Ausland lebende Angehörige beanspruchen?

Ja, die Pflegezeit kann auch für im Ausland lebende Angehörige in Anspruch genommen werden, sofern die Pflege in einer häuslichen Umgebung erfolgt. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Pflege in Deutschland: Sie müssen die Pflege selbst in der Häuslichkeit übernehmen, allerdings kann Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst hinzugezogen werden. Wichtig ist, dass auch hier alle Formalitäten mit dem Arbeitgeber frühzeitig geklärt werden.
Zur Autorin

Thea Regenberg

EXAMINIERTE ALTENPFLEGERIN & PFLEGEBERATERIN
Als erfahrene Altenpflegerin kennt sich Thea Regenberg mit den besonderen Bedürfnissen älterer Menschen bestens aus. Im Pflege ABC teilt sie ihr Fachwissen in der Grund- und Behandlungspflege, sowie der Organisation und Dokumentation von medizinischen und pflegefachlichen Abläufen.
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