Verhinderungspflege 2025 - Antrag & Kosten
Isabell Jungesblut
Die Verhinderungspflege, auch als "Ersatzpflege" bekannt, ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die in §39 SGB XI festgeschrieben ist und Pflegebedürftigen ab einem Pflegegrad 2 zusteht.
Sie schenkt Ihnen als Pflegeperson die Möglichkeit, die Betreuung Ihres Angehörigen in guten Händen zu wissen, wenn Sie einmal ausfallen – sei es, weil Sie eine kleine Auszeit benötigen, eine Krankheit Sie ausbremst oder aus anderen Gründen. Diese Unterstützung gibt Ihnen den Freiraum, auf sich selbst zu achten, in dem Wissen, dass Ihr Angehöriger weiterhin gut versorgt ist.
Aktuelle Voraussetzungen und wichtige Änderungen zur Verhinderungspflege ab Juli 2025
Ab Juli 2025 gibt es durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz unter anderem wichtige Neuerungen bei der Verhinderungspflege, die Pflegepersonen und Pflegebedürftigen mehr Flexibilität bieten. Aktuell ist der Anspruch auf Verhinderungspflege auf sechs Wochen pro Jahr begrenzt, und es gilt eine sogenannte „Vorpflegezeit“ von sechs Monaten. Die pflegebedürftige Person muss also mindestens sechs Monate von einer Privatperson zu Hause gepflegt worden sein, um die Leistung in Anspruch nehmen zu können. Die Voraussetzung der Vorpflegezeit entfällt ab Juli 2025 vollständig. Seit 2024 entfällt übrigens bereits die Vorpflegezeit für Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5. Dank dieser Sonderregelungen können diese Personen direkt auf Verhinderungspflege zurückgreifen, ohne vorher eine bestimmte Zeitdauer von häuslicher Pflege nachweisen zu müssen. In einem späteren Abschnitt erfahren Sie, welche Sonderregelungen für diese Gruppe außerdem bereits gelten.
Zudem wird die Verhinderungspflege ab Juli 2025 von sechs auf acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert. Außerdem wird das Pflegegeld nun während der Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt, sofern die Verhinderungspflege mehr als 8 Stunden täglich umfasst. Bisher lag das Maximum bei sechs Wochen.
Auch das Budget wird neu gestaltet: Ab Juli 2025 werden die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag von maximal 3.539 Euro pro Kalenderjahr zusammengefasst, der flexibel genutzt werden kann. Die bisherige Einschränkung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflegeleistungen in Verhinderungspflege umgewandelt werden konnte, entfällt – es steht der gesamte Betrag zur Verfügung.
Zudem wird die Verhinderungspflege ab Juli 2025 von sechs auf acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert. Außerdem wird das Pflegegeld nun während der Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt, sofern die Verhinderungspflege mehr als 8 Stunden täglich umfasst. Bisher lag das Maximum bei sechs Wochen.
Auch das Budget wird neu gestaltet: Ab Juli 2025 werden die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag von maximal 3.539 Euro pro Kalenderjahr zusammengefasst, der flexibel genutzt werden kann. Die bisherige Einschränkung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflegeleistungen in Verhinderungspflege umgewandelt werden konnte, entfällt – es steht der gesamte Betrag zur Verfügung.
Verhinderungspflege beantragen: Ein flexibler Leitfaden
Schritt 1: Entscheidung über die Art der Antragstellung
Schritt 2: Belege sammeln & dokumentieren – für den direkten oder nachträglichen Antrag
Schritt 3: Belege einreichen und Genehmigung abwarten
Aktuelle Regelungen zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Sonderregelungen zur Verhinderungspflege seit 2024 für Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5
Kombination und Übertragung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Möglichkeiten der Verhinderungspflege: Wer übernimmt die Betreuung?
Wie soll Ihre Entlastung aussehen?
Stundenweise Entlastung:
Tageweise/ wochenweise Entlastung:
Fazit: Mehr Flexibilität und Transparenz bei der Verhinderungspflege ab 2025
Die Verhinderungspflege bleibt eine wertvolle Entlastung für pflegende Angehörige, und ab Juli 2025 sorgt das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) für spürbare Verbesserungen. Mit dem neuen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können die Leistungen flexibel und ohne die bisherigen Übertragungsregeln genutzt werden. Auch die Transparenz steigt: Die Pflegekassen informieren regelmäßig über den Stand der in Anspruch genommenen Leistungen, sodass pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen jederzeit den Überblick behalten. Damit wird die Verhinderungspflege ab 2025 nicht nur einfacher, sondern auch passgenauer für individuelle Entlastungsbedürfnisse.
Verhinderungspflege: Häufig gestellte Fragen
Verhinderungspflege: Was ist das?
Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die genutzt werden kann, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist – sei es durch Krankheit, Urlaub oder eine andere Auszeit. In dieser Zeit kann die Pflege durch eine Ersatzperson übernommen werden, entweder durch Angehörige, Freunde oder professionelle Pflegedienste im häuslichen Umfeld, und bei Bedarf auch in einer (teil)stationären Einrichtung.
Wie hoch ist der Leistungsanspruch für die Verhinderungspflege ab Juli 2025?
Ab Juli 2025 stehen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag kann flexibel für beide Pflegearten genutzt werden, ohne die bisherigen Einschränkungen bei der Übertragung zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.
Wann bleibt die Verhinderungspflege steuerfrei?
Die Verhinderungspflege ist steuerfrei, wenn sie von Angehörigen oder Personen übernommen wird, die eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen und sich moralisch zur Unterstützung verpflichtet fühlen. Zudem dürfen die Einnahmen die Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI nicht überschreiten (nach § 3 Nr. 36 EStG).
Wie viel Stundenlohn soll die Ersatzpflegeperson erhalten?
Es gibt keine festen Vorgaben der Pflegekassen. Grundsätzlich können Sie den Stundenlohn frei vereinbaren. Empfehlenswert ist jedoch ein Lohn mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, der zudem nach §29 SGB XI angemessen und wirtschaftlich vertretbar sein sollte. Der Stundenlohn eines Pflegedienstes ist meist nicht als Orientierung geeignet, da dort höhere Kosten und Fachpersonal berücksichtigt werden.
Kann Verhinderungspflege rückwirkend beantragt werden?
Ja, Verhinderungspflege kann bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden. Wichtig ist, dass Sie alle Belege und Rechnungen aufbewahren, da diese für die Erstattung benötigt werden. Beachten Sie außerdem, dass Sie das Verhinderungspflegegeld noch bis zu einem Jahr nach dem Tod der pflegebedürftigen Person beantragen können, sofern die Leistung in Anspruch genommen wurde.
Zur Autorin
Isabell Jungesblut
Als Expertin für Gesundheits- und Krankenpflege bringt Isabell Jungesblut umfangreiche Erfahrungen aus der Akutversorgung aber auch aus der vollstationären Langzeitversorgung mit. Hier im Pflege ABC teilt sie ihr umfangreiches Wissen mit Ihnen, um die Pflege für Sie zu erleichtern.
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